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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 50/2009 vom 10.12.2008
Oberverwaltungsgericht Saarlouis zur Verteilung von Papiertonnen
Das OVG Saarlouis hat mit Beschluss vom 20.10.2008 (Az. 3 B 279/08) entschieden, dass ein gewerblicher Sammler von Altpapier es hinnehmen muss, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Altpapiergefäße in seinem Stadtgebiet aufstellt und entsorgt. Das OVG Saarlouis weist darauf hin, dass der § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die – prinzipielle – Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) regelt, soweit die privaten Haushalte zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder eine Verwertung nicht beabsichtigen. Die überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sind dann von dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu verwerten oder zu beseitigen. In § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden sodann – so das OVG Saarlouis - die Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht normiert, so etwa bei einer gewerblichen Sammlung unter den dort genannten Voraussetzungen.
Aus dieser Regelungssystematik ergibt sich nach dem OVG Saarlouis eindeutig, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne des §§ 13, 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz prinzipiell zuständig ist. Hiernach könne der Gesetzessystematik des § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ein Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich der Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen entnommen werden (so bereits: VGH München, Beschluss vom 12.01.2005 – Az. 20 CS 04.2947, Natur und Recht 2006, Seite 114). In diesem Zusammenhang weist das OVG Saarlouis darauf hin, dass die Gesetzessystematik nicht dafür spricht, dass private Haushaltungen Abfälle zur Verwertung an private Dritte abgeben können und deshalb § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur im Sinne einer Eigenverwertung verstanden werden könne (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2008 – 10 S 2422/07).
Wenn aber einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die grundsätzliche Entsorgungspflicht für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen auferlegt sei, so muss nach dem OVG Saarlouis dieser auch in der Lage sein, seine Abfallentsorgungspflicht zu erfüllen. Dieses schließt auch die Befugnis ein, entsprechende vorhandene Entsorgungsstrukturen abzuändern. Eine unzulässige Beeinträchtigung gleichfalls in diesem Sektor tätiger gewerblicher Sammler bedeutet dieses nicht, sodass sich eine Stadt/Gemeinde auch dazu entscheiden kann, von einem Bringsystem über Altpapiercontainer auf eine haushaltsnahe, grundstücksbezogene Erfassung über Altpapiergefäße umzustellen. Dieses kann dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wegen seiner Grundzuständigkeit nicht versagt werden.
Az.: II/2 31-02 qu/ko