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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 171/2009 vom 09.02.2009
Oberverwaltungsgericht Sachsen zur gewerblichen Abfallsammlung
Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 03.11.2008 ( Az. 4 B 251/08) entschieden, dass einer gewerblichen Papiersammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) entgegen stehen, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwar Papiererlöse entzogen werden, jedoch die Abfallgebühr deshalb nur um etwa 10 Euro pro Einwohner und Jahr ansteigt. Ein solcher Gebührenanstieg sei noch kein Grund, eine gewerbliche Papiersammlung untersagen zu können. Gleichzeitig erkennt das OVG Sachsen aber an, dass die Sicherung des Dualen Systems nach der Verpackungsverordnung für Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton (PPK) als gewichtiger öffentlicher Belang einer gewerblichen Altpapiersammlung entgegen stehen kann. Das OVG Sachsen weist aber in dem konkreten Fall darauf hin, dass nicht erkennbar sei, dass die Zulassung des Dualen Systems nach der Verpackungsverordnung für den Freistaat Sachsen zurückgenommen wird, wenn in einem einzigen Landkreis eine gewerbliche Papiersammlung erfolgt.
Az.: II/2 31-02 qu-ko