Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung vom 01.07.2024

Öffentliche Anhörung zum Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz

Am 26.06.2024 fand im Rechtsausschuss des Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf des Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes statt, an der auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände teilgenommen hat.

Durch das Gesetz sollen Regelungen im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geändert werden, um Gemeinden zu ermöglichen, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Dies soll auch dann möglich sein, wenn die Gemeinde selbst keine Gläubigerstellung innehat. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich missbräuchliche Ersteigerungen, bei welchen der Bieter nicht die Absicht hat zu bezahlen, sondern lediglich auf die Erlöse aus der Nutzungsmöglichkeit aus ist, nicht lohnen (s. hierzu Mitteilung 232/2024 vom 18.03.2024).

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden im Regierungsentwurf einige Änderungen vorgenommen. Beispielsweise ist für die Antragstellung durch die Gemeinde nun erforderlich, dass die Gemeinde bestätigt, dass die Immobilie bauliche Missstände oder Mängel aufweist und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, dass sie den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder dass sie nicht angemessen genutzt wird.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die geplante Neuregelung geht grundsätzlich in die richtige Richtung und stellt den Gemeinden mit dem Antragsrecht ein unkompliziertes und wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von missbräuchlichen Ersteigerungen zur Verfügung. Die Änderungen im Regierungsentwurf sind jedoch kritisch zu sehen. So stellt insbesondere die Verknüpfung des Merkmals eines baulichen Missstands oder Mangels mit dem Erfordernis einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine zusätzliche hohe Hürde für die Nutzung des Antragsrechts dar. Dies läuft dem eigentlichen Ziel, den Gemeinden ein einfaches Instrument zur Verfügung zu stellen, zuwider.

Der Gesetzentwurf sowie die im Rahmen der öffentlichen Anhörung abgegebenen Stellungnahmen sind hier abrufbar.

Az.: 20.1.4.6-008/003 ste

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