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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 835/1999 vom 05.12.1999
Öffnungsklausel zur Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers
Der Bundesrat hat auf Antrag des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Artikel 125 a Abs. 2 des Grundgesetzes eine Änderung des SGB VIII (KJHG) beschlossen. Durch die Einführung eines Absatzes 5 soll durch Landesrecht bestimmt werden können, daß für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII hinsichtlich der in § 22 SGB VIII genannten Einrichtungen sowie der Jugendlager und anderer Einrichtungen, die der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen zu Ferienaufenthalten dienen, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist, soweit es sich nicht um Einrichtungen in eigener Trägerschaft handelt.
Mit diesem Antrag entspricht der Bundesrat zumindest teilweise einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände, den Ländern eine grundsätzlich Ermächtigung einzuräumen, die sachliche Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger abweichend von § 85 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) selbst zu regeln.
Az.: III 702