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StGB NRW-Mitteilung 580/1997 vom 05.12.1997
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden
Das OVG Münster hat mit Beschluß vom 28.06.1996 - 18 B 1853/96 - zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden die bisherige, nur auf § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NW gestützte Auffassung aufgegeben. Das nordrhein-westfälische Landesrecht setzt zweifelsfrei voraus, daß das Ausländerrecht dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört. Daher gehen die Sondervorschriften des OBG (§ 4 OBG) gemäß § 12 Abs. 2 OBG den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben vor.
Örtlich zuständig ist danach die Ausländerbehörde, "in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden" (§ 4 Abs. 1 OBG). Dies kann im Fall der Inhaftierung eines Ausländers auch zur Zuständigkeit mehrerer Ausländerbehörden führen. Dies ist zum einen die Ausländerbehörde am Haftort; dies kann aber auch eine Ausländerbehörde sein, in deren Bezirk der Wohn- und Aufenthaltsort liegt, an den ein Ausländer nach der Entlassung aus der Haft zurückkehren wird. Es kann in Einzelfällen auch ein Ort sein, an dem er wiederholt straffällig geworden ist.
Um dem sich aus solchen Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten ergebenden Unzuträglichkeiten zu begegnen, hat das Innenministerium mit Runderlaß vom 03.11.1997 nachstehende Regelung getroffen:
1. Für Ausländer, die sich Untersuchungshaft befinden, ist weiterhin die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, da davon auszugehen ist, daß der Ausländer sich nach Entlassung an den Ort des vorherigen Aufenthaltes zurückbegibt. Für unaufschiebbare Maßnahmen ist jedoch die Ausländerbehörde des Haftortes zuständig.
2. Für Ausländer, die sich in Strafhaft befinden, ist zunächst die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Haftort befindet, weil für die Dauer der Strafhaft in ihrem Bezirk zu schützende Interessen verletzt oder gefährdet werden können (§ 4 Abs. 1 OBG). In den Fällen, in denen der Ausländer weiterhin enge familiäre Bindungen (Ehegatte, Kinder, Eltern) zum Ort des vorherigen Aufenthaltes besitzt, ist davon auszugehen, daß spätestens mit der Haftentlassung zu schützende Interessen auch hier verletzt oder gefährdet werden können. In diesen Fällen des Fortbestehens der familiären Bindungen bleibt daher die vorherige Ausländerbehörde zuständig für die Ausweisung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung; die Ausländerbehörde am Haftort handelt insoweit nur in Amtshilfe.
Az.: I 802