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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 604/2017 vom 04.09.2017
OLG Celle zu Ausschreibungspflicht bei Aufgabenweitergabe an Zweckverband
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 03.08.2017 (Az.: 13 Verg 3/13) entschieden, dass die rein kommunal erfolgte Aufgabenübertragung auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover außerhalb des Vergaberechts vorgenommen werden konnte. Eine Ausschreibung war daher nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde der Remondis GmbH & Co. KG wurde daher zurückgewiesen. Damit folgt das OLG den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: C-51/15); siehe hierzu bereits StGB NRW-Mitteilung 99/2017 vom 22.12.2016.
Demnach ist eine durch Kommunen (Hier: Stadt Hannover und Region Hannover) erfolgte, vollständige Kompetenzübertragung auf einen gemeinsam von diesen getragenen Zweckverband — wie hier im Bereich der Abfallentsorgung — nicht als öffentlicher Auftrag i. S. d. Vergaberechts (siehe § 103 Abs. 1 GWB), sondern als rein innerstaatlicher Organisationsakt anzusehen. Diese Rechtsauffassung hatte der EuGH in seinem Urteil Ende Dezember 2016 für den Fall einer vollen Kompetenzübertragung auf den Zweckverband bestätigt.
Das OLG hat nach der Zurückverweisung durch den EuGH nunmehr bejaht, dass es sich vorliegend um eine vollständige Kompetenzübertragung auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover gehandelt hat. Die Firma Remondis hatte hingegen argumentiert, dass die Ausweitung der gewerblichen Tätigkeit zum Verlust der Inhouse-Fähigkeit des Zweckverbandes geführt hätte und daher eine unzulässige De-facto-Vergabe vorläge. Diesen Versuch, die Tätigkeit des Zweckverbandes auch auf dem Markt (80 %-Tätigkeitsgrenze) einzuschränken, haben jedoch weder das OLG noch der EuGH akzeptiert. Auf die Inhouse-Fähigkeit kommt es nämlich nicht an, wenn — wie hier — das Vergaberecht schon mangels eines öffentlichen Auftrags gar nicht anwendbar ist.
Az.: 21.1.1.3-001/002