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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 286/2023 vom 24.04.2023
OLG Celle zur Haftung bei der Müllentsorgung
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 15.02.2023 (Az.: 14 U 111/22) einen Abfall-Zweckverband zum Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verurteilt, weil ein Müllwerker bei dem Zurückstellen eines entleerten Abfallgefäßes das Kraftfahrzeug der Klägerin beschädigt hatte. Laut dem OLG Celle begründet die Privilegierung von Müllfahrzeugen gemäß § 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Befreiung von dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten und dadurch ein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug beschädigt, verstößt somit gegen § 1 Abs. 2 StVO, so dass ein Schadensersatzanspruch des geschädigten Kraftfahrzeughalters aus den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG sowie aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gegeben sei. Dennoch wurde durch das OLG Celle ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des geschädigten Fahrzeughalters in Höhe von 25 % der Schadenssumme und somit eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des Abfallzweckverbandes angenommen, denn mit Blick auf die Privilegierung von Müllfahrzeugen im Straßenverkehr sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass an Müllfahrzeugen im Einsatz grundsätzlich nur langsam, d. h. in der Regel mit Schrittgeschwindigkeit oder 2 m Sicherheitsabstand vorgefahren werden darf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 – 1 U 117/17 -; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1987 – 3 U 328/86 - ; LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014 – 13 S 24/14 - ; LG Münster, Urteil vom 26.04.2002 – 16 O 83/02 – LG Berlin, Urteil vom 10.04.2002 – 24 O 99/01). Nicht nur im Hinblick auf das auf die Arbeitsverrichtung gerichtete Hauptaugenmerk, sondern auch mit Blick auf die zu fordernde Effizienz der Müllabfuhr müssten andere Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass Müllwerker im Einsatz ihre Pflichten etwa aus § 1 StVO nicht in dem gleichen Maß erfüllen, wie nicht privilegierte Verkehrsteilnehmer. So müsse etwa mit plötzlich vor oder hinter dem Müllfahrzeug hervortretenden Personen gerechnet werden.
Az.: 25.0.2.1 qu