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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 435/2022 vom 26.07.2022
OLG Düsseldorf: Präqualifikation befreit nicht von geforderten Nachweisen
Mit Beschluss vom 08.06.2022 (Az. Verg 19/22) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis den Bieter nicht davon enthebt, seine Leistungsfähigkeit durch mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzen nachzuweisen.
Der Auftraggeber hatte europaweit die Erneuerung von Fahrzeugrückhaltesystemen einer Autobahn ausgeschrieben. Der Erstanbieter reihte sein Angebot unter Angabe seiner Präqualifikationsnummer ein. Im Rahmen der Eignungsprüfung kam der Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass eine der im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen inhaltlich nicht den Anforderungen an den Eignungsnachweis zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit entsprach, weil sie vom Umfang nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sei. Gegen den Ausschluss des Erstbieters durch den Auftraggeber führte der Erstbieter ein Nachprüfungsverfahren durch. Die hiergegen eingereichte sofortige Beschwerde des Auftraggebers hatte nun vor dem OLG Düsseldorf Erfolg.
Nach Ansicht der Richter ist die Ausschlussentscheidung vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis erleichtere dem Bieter die Führung des Eignungsnachweises, ersetze jedoch nicht den Nachweis der Leistungsfähigkeit durch vergleichbare Referenzen als solchen. Die Erfüllung der Eignungskriterien ist hierbei vom Bieter nachzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen für jeden Bieter gleich sein, und zwar unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht. Auch bei einem präqualifizierten Bieter hat der öffentliche Auftraggeber daher zu prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise, die im konkreten Verfahren geforderten Eignungsangaben und Nachweise abdecken. Nur so könne das Eignungserfordernis nach § 122 Abs. 1 GWB, wonach Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, gewährleistet werden.
Die Leitsätze des Beschlusses lauten:
- Die Teilnahme am Präqualifikationssystem dient der Entlastung des Bieters von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die Beibringung ändert nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungskriterien grundsätzlich vom Bieter nachzuweisen ist.
- Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht. Auch bei einem präqualifizierten Bieter hat der öffentliche Auftraggeber daher zu prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise, die im konkreten Verfahren geforderten Eignungsangaben und Nachweise abdecken.
- Fordert der öffentliche Auftraggeber die Angabe dreier mit der zu vergebenden Leistung vergleichbarer Referenzen, kann nur der Bieter die verlangten Angaben allein mit Verweis auf seine Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis leisten, für den dort drei Nachweise über mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen hinterlegt sind. Die Eintragung ersetzt insoweit lediglich die Eintragung in der Eigenerklärung Eignung.
Az.: 21.1.2.1-002/002 we