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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 459/2001 vom 05.08.2001
OLG Düsseldorf zu Aktivitäten der Düsseldorfer Innovatio
Mit Urteil vom 29. Mai 2001 hat das OLG Düsseldorf die Klage gegen die Innovatio GmbH, die frühere Gebäudemanagement-Tochter der Stadtwerke Düsseldorf AG, in zweiter Instanz abgewiesen. In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 26. Juli 2000 (vgl. unsere Mitteilungen vom 5.9.2000, lfd. Nr 468) der Innovatio GmbH, die zur Hälfte von den Düsseldorfer Stadtwerken gehalten wird, untersagt, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gebäudemanagements anzubieten und auszuführen.
Das OLG Düsseldorf legt in seiner Entscheidung dar, dass die Beklagte als gemischtwirtschaftlicher Betrieb bei ihren Aktivitäten im Bereich Gebäudemanagement nicht an die Vorgaben der Gemeindeordnung gebunden ist. Eine solche Bindung bestehe lediglich sofern die öffentliche Hand das Unternehmen beherrsche und somit die Vorgaben des öffentlichen Rechts faktisch durchsetzen könne. Rein faktisch übe die Stadt Düsseldorf hier aber lediglich den allein bestimmenden Einfluss auf eine 50 %-Beteiligung aus. Dies sei für einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte jedoch nicht ausreichend, da hierfür gemäß § 478 Abs. 1 GmbH-Gesetz ein über 50 % liegender Anteil erforderlich sei.
Weiter führt das Gericht aus, dass die Erbringung von Gebäudemanagement-Dienstleistungen durch eine Kommune weder durch einen öffentlichen Zweck gedeckt noch zulässige Annextätigkeit zur Energieversorgung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NW sei. Insoweit habe der Beschluss, mit dem der Düsseldorfer Stadtrat Ende 1997 der Innovatio-Gründung zustimmte, gegen gemeinderechtliche Vorgaben verstoßen. Dieser Verstoß sei der Beklagten jedoch nicht zuzurechnen, da die Stadt Düsseldorf nur mittelbar an der Gründung beteiligt war. Die Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat der Stadtwerke AG der Stadt Düsseldorf sind dergestalt, dass auch wenn die städtischen Vertreter sämtlich wie es § 108 Abs. 5 Satz 1 GO NW vorsieht - gegen die Vorlage gestimmt hätten, es zu einer mehrheitlichen Entscheidung im Aufsichtsrat der Stadtwerke AG für eine Gründung der Beklagten gekommen wäre.
Darüber hinaus stellt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung klar, dass Aufsichtsratsmitglieder, auch wenn sie als Vertreter der Kommune in den Gremien tätig sind, vorrangig dem Gesellschaftsrecht unterworfen sind. Die Aufsichtsratsmitglieder sind gesellschaftsrechtlich nur dem Wohl des Unternehmens verpflichtet und unterliegen keinen Weisungen Dritter. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für Aufsichtsräte, die öffentlich-rechtliche Aktionäre vertreten. Auch die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke Düsseldorf AG waren nach § 111 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz i.V.m. §§ 83, 116 Aktiengesetz dazu verpflichtet, ausschließlich im Interesse der Stadtwerke die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Sorgfaltspflichtverletzungen, etwa durch einseitige Priorisierung von Ratsentscheidungen zum Schaden der Gesellschaft, hätten zur Schadensersatzpflicht nach § 93 Abs. 2 Aktiengesetz führen können. Sofern § 108 Abs. 5 Satz 1 GO NW entgegen den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben eine Bindung der Gemeindevertreter an vorherige Entscheidungen des Gemeinderats vorsieht, ist dies nach Auffassung des Gerichts bereits unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, da der Landesgesetzgeber mit solchen gesellschaftswidrigen Vorgaben in Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung eingreifen würde.
Az.: G/3 810-05