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StGB NRW-Mitteilung 477/2017 vom 14.08.2017
OLG Düsseldorf zu Blendwirkung eines Dachs mit Solarpaneelen
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass ein Nachbar die Blendwirkung einer Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen muss. Eine Duldungspflicht der Blendung ergibt sich nicht aus dem EEG. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied mit Berufungsurteil (Az. I-9 U 35/17) vom 21.07.2017 zu Gunsten des klagenden Eigentümers. Dieser sah wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hatte die Klage des Eigentümers mit der Begründung abgewiesen, dass es vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG eine grundsätzliche Duldungspflicht gebe, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung.
Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers und stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als "Absolut"blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden.
Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.
Das Gericht verpflichtete den Nachbarn mit der reflektierenden Photovoltaikanlage, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Aus kommunaler Sicht ist die Entscheidung vor allem deshalb zu beachten, weil es Auswirkungen sowohl auf das Genehmigungsverfahren von Photovoltaikanlagen als auch auf die Planung eigener kommunaler PV-Anlagen haben kann.
Az.: 28.6.9-003/002 we