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StGB NRW-Mitteilung 209/2014 vom 26.02.2014
OLG Düsseldorf zu Preisen und öffentlich-rechtlichen Gebühren
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen eine Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes (BKartA) wegen missbräuchlich überhöhter Wasserpreise am 24. Februar 2014 zurückgewiesen. Damit hat das Gericht die Rechtsauffassung des BKartA bestätigt, dass es für die Anwendbarkeit des Kartellrechts maßgeblich auf die (objektiv) gewählte privatrechtliche Handlungsform ankommt, selbst wenn das kommunale Unternehmen als öffentlich-rechtliche Rechtsform ausgestaltet ist.
Das Bundeskartellamt hatte gegenüber den Berliner Wasserbetrieben, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Juni 2012 eine Preissenkungsverfügung erlassen. Das BKartA beanstandete hierin die aus kartellrechtlicher Sicht missbräuchlich überhöhten Wasserpreise und verpflichtete die BWB, die Wasserpreise um etwa 18 % zu senken. Die BWB begründete ihre hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf unter anderem mit einer fehlenden Zuständigkeit des BKartA mangels Anwendbarkeit des Kartellrechts auf öffentlich-rechtliche Gebühren (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB).
Dieser Auffassung hat das OLG nun eine Absage erteilt. Die BWB habe mit „Preisen“ privatrechtliche Entgelte und keine öffentlich-rechtlichen Gebühren in Rechnung gestellt. An der Wahl dieser privatrechtlichen Handlungsform müsse sich die BWB auch festhalten lassen.
Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass allein die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Wasserversorgers - vorliegend eine Anstalt des öffentlichen Rechts - noch nichts über dessen gewählte Handlungsform bei der Entgelterhebung aussagt. Bei Betrieben in öffentlicher-rechtlicher Rechtsform kann diese wahlweise als öffentlich-rechtliche Gebührenerhebung oder privatrechtliche Preissetzung ausgestaltet sein. Im letzteren Fall unterliegt die Preisgestaltung in vollem Umfang der kartellrechtlichen Prüfungskompetenz des BKartA.
Damit kann nur eine „echte“ Rekommunalisierung der Wassersparte vor dem Zugriff des Kartellamts bewahren. Eine Umdeutung von tatsächlich in Rechnung gestellten Preisen in öffentlich-rechtliche Gebühren nur aufgrund der Wahl der öffentlich-rechtlichen Rechtsform scheidet nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gerade aus.
Az.: II/3 815-00