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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 116/2000 vom 20.02.2000
OLG Düsseldorf zur Abfallentsorgung einer Nachbarstadt
Mit Beschluß vom 12.01.2000 (Az.: Verg 3/99) hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf für zulässig erklärt, daß ein von der Stadt Düsseldorf beherrschtes kommunales Unternehmen sich im Rahmen einer Ausschreibung für eine Entsorgungsdienstleistung in einer anderen Stadt (hier: der Stadt Wülfrath) bewerben kann. Das Gericht hob damit die Entscheidung der Vergabekammer der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21.09.1999 auf, wonach dem kommunalen Unternehmen (hier: der AWISTA GmbH) - eine überörtliche Betätigung untersagt worden war. An der AWISTA GmbH (Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung) sind die Stadtwerke Düsseldorf AG zu 74,9 % und die Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz AG (IDR AG) zu 25, 1 % beteiligt. Die Stadt Düsseldorf ist mit 80 % Mehrheitseigner der Stadtwerke Düsseldorf AG und hält 100% der Anteile an der IDR AG.
Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist die AWISTA GmbH berechtigt sich als kommunales Unternehmen am Ausschreibungsverfahren zu beteiligen und auch auf dem Gebiet einer anderen Stadt (hier: der kreisangehörigen Stadt Wülfrath) im Rahmen des Einsammelns und Befördern der Abfälle in und für die Stadt Wülfrath tätig zu werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist insbesondere darauf hin, daß die Betätigung der AWISTA GmbH nicht gegen § 107 GO NRW verstößt. Zwar müsse der öffentliche Auftragsgeber prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung zur wirtschaftlichen Betätigung in § 107 GO NRW durch die sich bewerbende Stadt eingehalten worden seien. Eine Verletzung des § 107 GO NRW liegt jedoch nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht vor. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde außerhalb des eigenen Gebietes nur zulässig, wenn die Voraussetzung des § 107 Abs. 1 GO NRW vorliegt und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft gewahrt werden. Jedoch finden diese Regelungen, die die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde einschränken, im Bereich der Abfallentsorgung keine Anwendung. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf handelt es sich bei der Abfallentsorgung nicht um eine wirtschaftliche Betätigung. Dies folgt so das Oberlandesgericht Düsseldorf - aus § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW, wonach als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnitts nicht der Betrieb von Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung gilt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht auch in der Betätigung der AWISTA GmbH auf dem Gebiet der Nachbargemeinde keinen Rechtsverstoß. Zwar habe die Stadt Düsseldorf als öffentlicher Entsorgungsträger gemäß den §§ 13, 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten und zu beseitigen. Hieraus folge jedoch kein generelles Verbot, dieses auch außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen zu tun. Weiterhin sieht das Gericht auch auf der Grundlage der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechtes (Art. 28 Abs. 2 GG) kein generelles Verbot der Betätigung von kommunalen Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes. Selbst wenn auf die grundsätzlich ortsbezogene Verbandskompetenz der Gemeinde abgestellt und hiervon die öffentliche Zweckerfüllung abhängig gemacht werde, wäre diese Voraussetzung nach dem OLG Düsseldorf gegeben. Denn die AWISTA GmbH hält an ihrem gebietsbezogenem Ursprung fest, indem sie nach wie vor die Abfallsammlung und Entsorgung auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf ausführt und auch nach einem Zuschlag in dem vorliegenden Vergabeverfahren in bezug auf die Nachbargemeinde ihr Hauptbetätigungsfeld dort weiterhin haben wird. Hinzu kommt, daß sich so das Oberlandesgericht Düsseldorf - durch die überörtliche Betätigung Synergieeffekte ergeben können, die sich günstig auf die Organisation der gesamten Einrichtung und damit auch die örtlichen Gemeinschaft auswirken könnten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf tritt auch der Ansicht entgegen, daß die AWISTA GmbH ausschließlich die Allgemeinheit fördern müsse, um diesem Ziel die Erzielung von Erträgen entgegensteht. Auch derartige Einschränkungen seien dem Tatbestand des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO nicht zu entnehmen.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß unabhängig von der Beteiligung an einem Vergabeverfahren auch nach den §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) mit dem Instrument der öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Möglichkeit besteht, daß zwei Städte/Gemeinden auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zusammenarbeiten und beispielsweise die Gemeinde A mit ihrem Fuhrpark das Einsammeln und Befördern der Abfälle auf dem Gebiet der Gemeinde im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung i.S.d. §§ 23ff. GKG NRW übernimmt.
Az.: II/2 31-12