Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 622/2013 vom 16.07.2013

OLG Düsseldorf zur Haftung bei Gewässerunterhaltung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.01.2013 (Az. I-18 U 18/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Schadensersatz-Anspruch wegen behaupteter Nässeschäden an einer Calla-Zucht gegen einen Verband hat, dem die Gewässerunterhaltung bezogen auf einen Fluss obliegt. Das OLG Düsseldorf verneint sowohl einen Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes als auch einen Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB).

Der Kläger wollte nach seinem Klagevortrag in den Jahren 1999 und 2002 bis 2009 dadurch einen Schaden erlitten haben, dass es aufgrund der Gewässerunterhaltung durch den beklagten Verband zu Bodenvernässungen auf seinem Grundstück gekommen war. Diese Bodenvernässungen hatten nach Auffassung des Klägers dazu geführt, dass die von ihm gezüchteten Calla-Kulturen in erheblichem Umfang zu Schaden gekommen seien und er letztlich seinen Betrieb habe einstellen müssen.

Die Pflichtverletzung des beklagten Verbandes sah der Kläger darin, dass dieser den Fluss auf einen mittleren Pegelstand von 0,8 m „gefahren“ hat, obwohl er verpflichtet gewesen sei, seine Gewässerunterhaltungs-Maßnahmen am Fluss so auszurichten, dass ein mittlerer Pegelstand des besagten Flusses von ca. 0,5 m nicht dauerhaft überschritten wurde. Ein mittlerer Pegelstand des Flusses von 0,8 m habe im Bereich seines Grundstücks zu einem Anstieg des Grundwassers geführt. Der Flurabstand sei dadurch derart verringert worden, dass es zu Grundwasserrückstauungen gekommen sei und sein Grundstück von unten her durch ansteigendes Grundwasser durchnässt worden sei. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner Calla-Kulturen war nach Auffassung des Klägers nur möglich, wenn der mittlere Flurabstand etwa 1 m betragen hätte, d. h. sich der mittlere Pegelstand des besagten Flusses auf 0,5 m belaufen hätte.

Das OLG Düsseldorf sah eine Verletzung der Pflicht zum Hochwasserschutz gemäß 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bereits deshalb als nicht gegeben an, weil nach § 72 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) Hochwasser u. a. als die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer zu verstehen ist. Auch die Rechtsprechung behandelt nach dem OLG Düsseldorf eine Amtshaftung wegen Verletzung der Pflicht zum Hochwasserschutz immer nur im Zusammenhang mit Überschwemmungsschäden, die der Kläger aber vorliegend gerade nicht geltend macht. Auch gehe es — so das OLG Düsseldorf — nicht um die mittelbaren Folgen von Hochwasser, weil die vom Kläger behaupteten Schäden auch bei einem Mittelwasser von 0,8 m auftreten würden.

Ebenso wenig hat das OLG Düsseldorf einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht aus § 823 BGB angenommen, weil der beklagte Verband die von ihm zu erfüllende Gewässerunterhaltungspflicht nicht verletzt hat. Die Unterhaltungspflicht ist grundsätzlich nach dem OLG Düsseldorf auf das für den Wasserabfluss notwendige Maß begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes nicht notwendig.

Das OLG Düsseldorf weist auch darauf hin, dass Maßnahmen zur Entfesselung nicht erst dann möglich seien, wenn zuvor ein Gewässerausbauplan festgestellt worden sei, weil der Begriff der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG mittlerweile weiter gefasst sei und auch die ökologische Entwicklung des Gewässers erfasst. Es ist deshalb nach dem OLG Düsseldorf auch grundsätzlich möglich, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die eine so genannte eigendynamische Gewässerentwicklung ermöglichen. Zwar dürfe auch eine eigendynamische Gewässerentwicklung nicht zu schädigenden Vernässungen ehemals trockener Flächen führen. Im Hinblick auf die Entwicklung des besagten Flusses war es aber — so das OLG Düsseldorf - insgesamt nicht zu beanstanden, dass dieser Fluss in einer Pegelhöhe von 0,8 m gefahren wurde. Insgesamt sah das OLG Düsseldorf deshalb Schadensersatzansprüche als nicht gegeben an.

Az.: II/2 24-80 qu-ko

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