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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 32/2018 vom 20.12.2017
OLG Frankfurt zu Recht auf Akteneinsicht bei Konzessionsvergabe
Das OLG Frankfurt verneint mit Urteil vom 3. November 2017 (Az.: 11 U 51/17 - Kart) unter Hinweis auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein Einsichtsrecht in die ungeschwärzten Verfahrensunterlagen. Energielieferungen in Nachbargemeinden, die nicht mehr öffentliche Wege nutzen, sollen darüber hinaus § 2 Abs. 8 KAV unterfallen.
Zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer willkürlichen und voreingenommenen oder sonst nach sachfremden Erwägungen getroffenen Auswahlentscheidung müssen Bewertung und Auswahlentscheidung nachvollziehbar sein. Dies bedeutet jedoch nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht, dass der unterlegene Bieter Einsicht in die ungeschwärzten Verfahrensunterlagen - bestehend aus konkurrierendem Angebot und Auswertungsvermerk - nehmen kann. Denn auch nur Teile dieser Unterlagen enthalten üblicherweise durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Daraus folgert das Gericht, dass eine Einsichtnahme in ebenfalls unterliegende Angebote von Mitbewerbern grundsätzlich unzulässig ist. Ein Recht auf Einsichtnahme in das obsiegende Angebot besteht ebenfalls nicht. Lediglich im Rahmen von Binnendifferenzierungen bei relativen Bewertungen kann es erforderlich sein, Teile des Auswertungsvermerks ohne Schwärzungen zur Verfügung zu stellen. Dies allerdings nur, sofern der unterliegende Bieter konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung darlegt und nicht „ins Blaue hinein“ Akteneinsicht beantragt.
Nebenbei hat das Gericht eine interessante Aussage zur Reichweite von § 2 Abs. 8 KAV getroffen. Danach können Konzessionsabgaben für solche Lieferungen vereinbart werden, die ein Weiterverteiler unter Nutzung öffentlicher Verkehrswege bezieht, aber ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet (z. B. Arealnetze). Das Gericht sieht hiervon auch solche Lieferungen erfasst, die nach Bezug über öffentliche Verkehrswege noch die Gemeindegrenze auf dem Weg zum Letztverbraucher passieren. Berechtigt sei in diesem Fall die Gemeinde, auf deren Gebiet die Lieferung zuletzt öffentliche Verkehrswege nutzte. Dies kann insbesondere bei Arealnetzen (Gewerbegebiete, Flughäfen) an Gemeindegrenzen relevant sein.
Az.: 28.7.1-005 we