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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 420/2019 vom 26.08.2019
Gerichtsurteil zu unerlaubter Vermietung über "Airbnb"
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02. August 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro gegen eine Frau bestätigt, die ohne Genehmigung ihre Wohnung über die Plattform „Airbnb“ als Ferienwohnung vermietet hatte.
Die Betroffene hatte in vier Fällen ihre in Frankfurt a. M. gelegene Wohnung über die Plattform „Airbnb“ jeweils über mehrere Tage an Feriengäste vermietet. Sie war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hatte zuvor geurteilt, dass die Betroffene durch die Vermietung der Wohnung gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt a. M. erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen habe. Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Das OLG hat die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Das amtsgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.
Anmerkung des StGB NRW
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. ist zu begrüßen. Die unerlaubte Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung muss angesichts der Wohnungsknappheit gerade in nachgefragten Städten und Regionen geahndet werden. Voraussetzung ist immer eine entsprechende landesrechtliche Regelung (hier: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz) beziehungsweise eine darauf aufbauende kommunale Satzung (hier: Ferienwohnungssatzung der Stadt Frankfurt a. M.). Der StGB NRW hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, in NRW eine entsprechende Regelung zu schaffen: Wer seine Wohnung vollständig und wiederholt als Ferienwohnung vermieten möchte, sollte dafür in solchen, explizit definierten Gebieten künftig eine Genehmigung beantragen müssen. Quelle: Beschluss des OLG Frankfurt vom 02. August 2019 - 2 Ss-OWi 438/19
Az.: 20.4.2.1-004/001