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StGB NRW-Mitteilung 544/2000 vom 05.10.2000
OLG Hamm zur Amtspflichtverletzung des Bademeisters
Das OLG Hamm hat am 20.10.1999 (Az.: 13 U 76/79) ein Urteil zur Aufsichtspflicht eines Bademeisters verkündet. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ist der geschädigte Kläger bei einem Sprung vom Startbock des Schwimmbeckens für ca. 4 Minuten bewußtlos geworden. Der Kläger erlitt nach seiner Rettung Folgeschäden. Der allein anwesende Schwimmeister befand sich zu dieser Zeit für ca. 2 Minuten auf der 80 m entfernten Toilette. Der Kläger hat u.a. den öffentlich-rechtlichen Träger des Schwimmbades auf Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses verklagt. Im Ergebnis hat das OLG Hamm eine Amtspfichtverletzung wegen Verletzung der Wasserbeobachtungspflicht des Schwimmeisters bejaht.
Das Gericht hat hierzu folgendes ausgeführt: "Dieser speziellen Wasserbeobachtungspflicht hat er nicht genügt, als er die etwa 80 m entfernte Toilette aufsuchte. Wenn einem Bademeister andere Aufsichtskräfte oder geeignetes Hilfspersonal nicht zur Verfügung stehen, muß er im Falle einer unvermeidbaren Abwesenheit grundsätzlich andere Schutzmaßnahmen treffen. Ob er die Badegäste in jedem Fall aus dem Wasser verweisen muß oder es im Einzelfall genügen kann, sie auf die entstehende Aufsichtslücke hinzuweisen, ist hier nicht zu entscheiden. Der Bademeister darf sich jedenfalls nicht entfernen, wenn er für die Zeit seiner Abwesenheit keinerlei Vorkehrungen zum Schutze der im Wasser befindlichen Badegäste getroffen hat. Das gilt auch dann, wenn er die im Schwimmbecken befindlichen Gäste als gute Schwimmer kennt. Auch geübte und erfahrene Schwimmer sind vor Badeunfällen nicht geschützt. Das gilt insbesondere, wenn es sich wie hier um Jugendliche handelt. Abgesehen von anderen Risiken ist es gerade bei Jugendlichen z.B. möglich, daß sie einen plötzlichen Herzstillstand erleiden. Dieser wirkt sich, wenn der Betroffene über Wasser ist, nicht weiter aus. Tritt die Herzstörung aber unter Wasser auf, kann es zum Ertrinkungstod kommen, weil Wasser in die Lunge gerät. Diese Sachkunde, über die der Senat aus dem vorgegangenen, bereits erwähnten Verfahren verfügt, muß bei dem Beklagten, einem ausgebildeten Schwimmeister, vorausgesetzt werden. Er durfte das Becken deshalb nicht gänzlich unbeobachtet verlassen. Ob er sich auf dem Weg zur Toilette hin und wieder umgeschaut hat, kann offenbleiben. Ein solches Verhalten hätte zur Erfüllung der ihm obliegenden Wasserbeobachtungspflicht nicht genügt."
Das Urteil kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: IV/2-382-13/9