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StGB NRW-Mitteilung 36/2000 vom 05.01.2000
OLG Köln zu Nebenentgelten im Dualen System
Die Stadt Warendorf hat vor dem Oberlandesgericht Köln gegen die "Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG" obsiegt. In dem Gerichtsverfahren ging es um das in der Abstimmungsvereinbarung vereinbarte Entgelt für die Herstellung,Unterhaltung und Sauberhaltung von Containerstandplätzen von 3,00 DM pro Einwohner/Jahr. Die DSD AG lehnte die Zahlung unter anderem mit der Begründung ab, es liege ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, weil die Stadt Warendorf nicht die ursprünglich vorgesehene Stellplatzdichte von einem Containerstandplatz für 500 Einwohner erreicht habe. Deshalb müsse im Wege der Vertragsanpassung eine geringere Pauschale gezahlt werden. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage so das OLG Köln - hätten beide Parteien bei Vertragsschluß davon ausgehen müssen, daß die angestrebte Containerstandort-Dichte für ein Funktionieren des Dualen Systems unabdingbar sei und deshalb kurzfristig umgesetzt werde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei in § 5 Abs. 1 der Abstimmungsvereinbarung die Zahlung des Entgeltes nicht vom "Ob" und "Wann" der Herstellung eines bestimmten Verdichtungsgrades der Stellplätze abhängig gemacht worden. Bei Abschluß dieser Vereinbarung sei unstreitig den Beteiligten bekannt und gewußt gewesen, daß zu jenem Zeitpunkt die Stellplatzdichte im Stadtgebiet noch weit nicht von der Zielgröße von 1: 500 Einwohnern entfernt gewesen sei. Außerdem, so die Argumentation des Gerichtes, habe die DSD AG für das Jahr 1994 die vereinbarte Pauschale ungekürzt gezahlt, ohne auf eine Nichteinhaltung der vereinbarten Containerstandplatz-Zielgröße hinzuweisen. Hieraus folge, daß auch die DSD AG die Zielgröße in der Vereinbarung lediglich im Sinne einer "Absichtserklärung" verstanden habe. Vor diesem Hintergrund müsse nunmehr die DSD AG an die Stadt Warendorf die Pauschale von 3,-- DM in vollem Umfang bis zum Ablauf der Abstimmungsvereinbarung im Jahr 2003 entrichten, zumal diese Entgeltzahlung für die gesamte Laufzeit der Abstimmungsvereinbarung vereinbart worden sei. Das Urteil des OLG Köln vom 22.06.1999 (Az: 15 U 162/98 ; Vorinstanz: LG Köln, Urteil v. 12.11.1998, Az: 29 O 302/96) ist noch nicht rechtskräftig, weil die DSD AG Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG Köln eingelegt hat.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß in einem anderen Gerichtsverfahren auch darüber gestritten wird, ob die DSD AG verpflichtet ist, der Stadt Warendorf ein Entgelt für die Öffentlichkeitsarbeit/Wertstoffberatung zu zahlen, nachdem die in der Abstimmungsvereinbarung benannten ersten 18 Monate abgelaufen sind. Die Stadt Warendorf argumentiert insoweit, daß aus § 9 Abs. 1 der Abstimmungsvereinbarung für den Zeitraum nach Ablauf der ersten 18 Monate nicht nur ein Anspruch auf Vornahme von Nachverhandlungen folgt, sondern sogar ein Vergütungs- bzw. Zahlungsanspruch dem Grunde nach besteht. Deshalb ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung, daß der Aufwand für die Öffentlichkeitsarbeit und Beratungstätigkeit auch nach Ablauf der ersten 18 Monate vergütet werden soll. Lediglich über die Höhe dieser Aufwandsentschädigung solle neu verhandelt werden. Im übrigen habe die Stadt Warendorf auch nach Ablauf der ersten 18 Monate Öffentlichkeitsarbeit und Wertstoffberatung für das Duale System der DSD AG durch ortsbezogene Materialien und Tätigkeiten durchgeführt. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 32-16 5