Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 230/2020 vom 02.03.2020

OLG Köln zu Unebenheiten an Kanaldeckeln

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 28.08.2019 (Az. 7 U 26/19 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) zu der Frage entschieden, ob bei einem Loch in der Asphaltdecke rechts neben einem Kanaldeckel eine Haftung der Gemeinde in Betracht kommt, wenn ein Personen- oder Sachschaden dadurch hervorgerufen wird. Das OLG Köln hat in dem entschiedenen Fall eine Haftung der Gemeinde aus Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG) verneint, weil es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen sei, die in Rede stehende und sichtbare Gefahrenquelle über eine äußerst geringfügig weitere Wegstrecke (weniger als einen halben Meter) zu umgehen.

Nach dem OLG Köln trat durch die geringfügige Unebenheit rechts neben dem Kanaldeckel keine maßgebliche Erhöhung einer Unfallgefahr ein. Im Übrigen weist das OLG Köln darauf hin, dass sich die Straßendecke insgesamt in einem - für den ortskundigen Kläger - ohnehin erkennbar schlechten Zustand befand. Die Straße warnte demgemäß – so das OLG Köln – sozusagen vor sich selber, so dass sich der Kläger auf Unebenheiten in der Straßendecke einrichten musste (vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2015 – 7 U 189/14).

In Anbetracht der Örtlichkeiten und insbesondere der Ausweichmöglichkeiten des Klägers wurde die Unfallgefahr des Klägers durch die nur auf einer Teilstrecke vorhandene und insgesamt für eine Straßendecke nur geringfügige Vertiefung rechts neben Kanaldeckel nicht maßgeblich erhöht.

In diesem Zusammenhang sieht das OLG Köln auch keine Haftung aus § 2 Haftpflichtgesetz als gegeben an. Das OLG Köln stellt insoweit klar, dass die öffentliche Kanalisationsanlage als solche zu den unter § 2 Haftpflichtgesetz fallenden Rohrleitungen gehört und bei einer Abwasserleitung (einem Kanal) die Kanalschächte und die Kanaldeckel Bestandteile dieser Anlage sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2010 – Az. 1 U 137/09-).

Die Zustandshaftung des Anlagenbetreibers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Haftpflichtgesetz tritt allerdings – so das OLG Köln – dann nicht ein, wenn die Anlage zum Zeitpunkt des Schadensfalles ordnungsgemäß war (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Haftpflichtgesetz). Bei der Beurteilung, ob sich die Anlage (insgesamt) noch in einem im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Haftpflichtgesetz ordnungsgemäßen Zustand befand, kann nach dem OLG Köln die Rechtsprechung in Bezug auf die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden. Insofern sei erheblich, ob bei Fehlen sonstiger weiterer gefahrerhöhender Umstände die Unfallgefahr als so geringfügig zu bewerten sei, dass der Zustand, der den Kanaldeckel umgebenden Örtlichkeit trotz der vorhandenen Bodenunebenheiten als (noch) verkehrssicher einzustufen sei (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1995 – Az. III ZR 196/94).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze befand sich in dem entschiedenen Fall die Kanalanlage – so das OLG Köln – noch in einem ordnungsgemäßen Zustand im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Haftpflichtgesetz. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder wies der Kanaldeckel lediglich auf der rechten Seite einen – auch nur teilweise – fehlenden Anschluss zur ihn umgebenden Asphaltdecke auf, wobei die Tiefe des dadurch entstehenden Loches ausweislich des vom Kläger vorgelegten Lichtbildes ca. 7 cm betrug. Der Kanaldeckel befand sich – so das OLG Köln – auch nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf der Straße und damit auf einer vorrangig den fließenden Straßen-Verkehr gewidmeten Verkehrsfläche.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass gleichwohl zur Vermeidung einer Haftung durch die Gemeinde bei den Kanaldeckeln regelmäßig und dokumentiert überprüft werden sollte, ob Absackungen vorhanden sind, die zu Personen- und Sachschäden führen können. In diesem Zusammenhang können auch die Bürgerinnen und Bürger gebeten werden, festgestellte Absackungen bei der Stadt oder Gemeinde zu melden, damit eine Abhilfe im Einzelfall erfolgen kann, falls dieses erforderlich ist.

 

Az.: 24.1.1 qu

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