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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 353/2022 vom 04.05.2022
OLG Köln zum Mitbenutzungsanspruch beim Dualen System
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Urteil vom 10.03.2022 (Az. 15 U 83/21) entschieden, dass ein privater Systembetreiber des privatwirtschaftlichen Dualen System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen verpflichtet ist, einer Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger anteilig die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton in den kommunalen (öffentlich-rechtlichen) Altpapiergefäßen miterfassen, obwohl keine neue Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) abgeschlossen worden war. Die privaten Systeme sind auf der Grundlage des VerpackG zur Erfassung der PPK-Verpackungen aus privaten Haushaltungen verpflichtet. Aus dieser (finanziellen) Verantwortung können sich die privaten Systembetreiber (Systeme) nicht herausstehlen, sondern es besteht ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Allerdings hat das OLG Köln eine Abrechnung auf der Grundlage von Volumen-Prozent im entschiedenen Fall nicht für zutreffend erachtet, sondern eine Abrechnung auf der Grundlage von Masse-Prozent zur Bestimmung des Mitbenutzungsanspruches als angezeigt angesehen. Laut dem OLG Köln kann dann nicht auf § 22 Abs. 4 VerpackG zurückgegriffen werden, wenn eine Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG noch nicht abgeschlossen worden ist. Deshalb könne das in § 22 Abs. 4 VerpackG geregelte Wahlrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einer Abrechnung auf der Grundlage von Volumenprozent oder Masseprozent für den Mitbenutzungsanspruch keine Anwendung finden. Das OLG Köln sah deshalb eine Abrechnung auf der Grundlage von Masseprozent als richtig an.
Az.: 25.0.8 qu