Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 512/2020 vom 10.08.2020

OLG Köln zum Transparenzgebot in Energielieferverträgen

Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 6 U 304/10) die Anforderungen an das Transparenzgebot in Energielieferverträgen weiter konkretisiert. Ein Energieversorger darf seinen Kunden eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss die Verbraucher vor dem Hintergrund des Transparenzgebots des § 41 Abs. 3 EnWG vielmehr auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen unterrichten, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Der Energieversorger hatte sich konkret mit einer E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt im Fließtext zunächst einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag beigefügt seien. In der Anlage war sodann auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite fand sich der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die „Erläuterungen zu ihrer Abrechnung“ und darunter der Punkt „Erhöhung ihres Strompreises“. Hier wurden sodann neue Preise mitgeteilt; eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile fehlte. Die Verbraucherzentrale hatte daraufhin die Auffassung vertreten, die Art und Weise der Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG. Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat den Energieversorger mit Urteil vom 26. Juni 2020 zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Insoweit hat dem OLG Köln selbst der klare Verweis auf die Anlage und die darin erläuterte Änderung nicht zur Erfüllung des Transparenzgebots gereicht. Eine transparente und verständliche Unterrichtung über eine beabsichtigte Preisänderung und die Rücktrittsrechte liege nicht mehr vor, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Es gehöre zudem auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. In diesem Zusammenhang sei es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige. Dem Vertragspartner müsse ein vollständiges und wahres Bild vermittelt werden, sodass er zu einem Marktvergleich in der Lage sei. Da es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter handele und diese bislang nicht abschließend geklärt ist, hat der Senat die Revision zugelassen.

Az.: 28.6.1-002/011 we

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