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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 529/2012 vom 31.08.2012
OLG Schleswig zu Ausschluss von Bietern bei Insolvenz
Ist ein Bieter oder dessen Nachunternehmer insolvent, ist er nicht zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen (OLG Schleswig, 30.05.2012, 1 Verg 2/12). Diese Auffassung eines „kann“-Ausschluss (s. § 16 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 5 Buchst. a) VOL/A) im Falle der Insolvenz hat auch der DStGB (s. Berichterstattung zum Feuerwehrbeschaffungskartell) stets vertreten.
Nachunternehmer insolvent
Ein Auftraggeber schrieb die Lieferung eines Feuerwehrwagens aus. Er schloss ein Unternehmen vom Vergabeverfahren aus, da dessen Nachunternehmer insolvent war.
Insolvenz kann Ausschlussgrund sein
Zwar kann die Insolvenz eines Nachunternehmers dazu führen, dass der Hauptunternehmer Leistungen nicht erbringen kann und deshalb vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Zwingend ist dies jedoch nach den erwähnten Normen nicht.
Formelle Erwägungen ungenügend
Vielmehr muss der Auftraggeber im konkreten Einzelfall prüfen, ob der Bieter tatsächlich nicht geeignet ist, die Leistungen zu erbringen. Der pauschale Verweis, dass gegen den Nachunternehmer das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, reicht nicht aus, um die Ungeeignetheit des Bieters zurückgreift.
(Quelle: DStGB-Aktuell)
Az.: II/1 608-00