Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 517/2016 vom 29.06.2016

Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Die mit dem Steueränderungsgesetz 2015 umgesetzte Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) tritt gemäß § 27 Abs. 22 UStG grundsätzlich ab dem 01.01.2017 in Kraft. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber allerdings einmalig erklären, dass sie die überkommene Rechtslage (§ 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden will (sog. Optionserklärung), und so die Geltung des neuen § 2b UStG zunächst aussetzen.

Gemäß § 27 Abs. 22 UStG muss sich die juristische Person des öffentlichen Rechts dabei nicht für die Fortgeltung der alten Rechtslage über den gesamten Übergangszeitraum bis Anfang 2021 hinweg entscheiden. Sie kann widerrufen werden, und zwar „mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an“ (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG).

In einem auf Mai/Juni 2016 datierten Informationsschreiben hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) nun klargestellt, dass ein Widerruf der Optionserklärung danach grundsätzlich auch rückwirkend möglich sei. Angeknüpft wird damit an den Gesetzeswortlaut, der die Wirkung eines Widerrufs zwar auf den Beginn (irgend)eines auf die Abgabe der Optionserklärung folgenden Kalenderjahres beschränkt, aber gerade keine Wirkung erst für die Zukunft (das Jahr nach Erklärung des Widerrufs) vorschreibt. Das Finanzministerium NRW hat dem Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber die Rechtsauffassung der OFD bestätigt. Diese entspreche auch der Auffassung auf Bundesebene.

Az.: 41.6.8.4-004/001

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