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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 81/2014 vom 16.12.2013
Ortsdurchfahrt-Straßenbaulast und Radwegbeschilderung
In jüngerer Zeit scheinen überörtliche Baulastträger auf der Grundlage der aktuellen BVerwG-Rechtsprechung verstärkt die Beschilderung von Radwegen in Ortsdurchfahrten zurückzunehmen. Eine Wegnahme des Schildes mit der Folge, dass die Radwegebenutzungspflicht entfällt, dürfte dabei die Ausnahme bleiben. Es geht schließlich um klassifizierte Straßen mit Hauptverkehrsstraßenfunktion, sonst gäbe es keine geteilte Baulast. Damit ist in aller Regel die Begründung für einen benutzungspflichtigen Radweg gegeben: Die Situation „Ortsdurchfahrt einer überörtlichen Straße“ dürfte im Regelfall auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG dazu führen, dass die Verkehre besser getrennt als gemischt verlaufen.
Durch die geänderte Beschilderung ergibt sich jedenfalls kein Baulastträgerwechsel; allein die Nutzungsvorschriften sind geändert. Wird ein bisheriger Radweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg nicht mehr beschildert, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Baulast beim überörtlichen Baulastträger liegt, und nur im Ausnahmefall bei der Gemeinde als Baulastträgerin für den Gehweg.
Auch für einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240 StVO) besteht keine gemeinsame Baulast. Vielmehr handelt es sich um einen auch für Radfahrer bestimmten Weg und nicht um einen reinen Gehweg, so dass die Baulast nicht - auch nicht teilweise - der Gemeinde zugeordnet werden kann. Der Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn ist für alle für den Radverkehr bestimmten bzw. gewidmeten Teile der Straße verantwortlich, die nicht reiner Fußweg sind.
Die Entfernung der Radwege-Zeichen führt lediglich dazu, dass die Radwegbenutzungspflicht des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO aufgehoben wird. Bleibt der Radweg als für Radfahrer weiterhin erkennbarer und benutzbarer Weg erhalten, gilt er als sog. anderer Radweg im Sinne § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO. Würde der bisherige Radweg zu einem Gehweg umfunktioniert, auf dem der Radverkehr, z. B. durch Zeichen 239 i.V.m. Zusatzzeichen 1022 - 10 StVO lediglich erlaubt wäre, kann sich ein Anspruch auf Übernahme der Baulast ergeben. In der Zwischenzeit verbleibt es mangels Baulaständerung bei den üblichen Reinigungs- und Unterhaltungspflichten bzw. dem Haftungsrisiko für den Fahrbahnbaulastträger.
Az.: III/1 642-21