Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 366/1997 vom 20.07.1997

Ortsdurchfahrtenentwässerung

Nachdem das OVG NW mit Urteil vom 07.10.1996 festgestellt hatte, daß die Bundesrepublik, wie jeder andere Nutzer auch, entwässerungsgebührenpflichtig ist, wenn sie im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast Niederschlagswasser von einer Bundesautobahn in eine gemeindliche Kanalisation einleitet (vgl. Mitt.NWStGB vom 05.03.1997, lfd. Nr. 133), hat jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluß vom 06. März 1997 - 8 B 246/96 - diese auch von der Geschäftsstelle vertretene Rechtsauffassung bestätigt. § 3 Abs. 1 FStrG, in der die Straßenbaulast geregelt ist, stehe der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme einer kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung bei der Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen nicht entgegen.

Die Straßenbaulast umfasse alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben. Dazu zähle auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn. Der Baulastträger könne hierfür eigene Anlagen bauen und unterhalten oder eine vorhandene kommunale Kanalisation in Anspruch nehmen. Die im letztgenannten Fall einsetzende Gebührenpflicht sei dann eine unmittelbare Folge der Entscheidung des Straßenbaulastträgers zugunsten dieses Weges der Pflichterfüllung unter Nutzung bereits von Dritten geschaffener Anlagen und greife nicht unzulässig in die bundesrechtlich geregelte Straßenbaulast ein.

Az.: III/1 N 642-21/3

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search