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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 330/2003 vom 24.03.2003
Osterfeuer und Pflanzen-Abfallverordnung
[NR] Osterfeuer und Pflanzen-Abfallverordnung
Aufgrund zahlreicher Anfragen von Städten und Gemeinden zum Thema „Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung“ und „Osterfeuer“ weist die Geschäftsstelle auf folgenden Sachstand hin:
Die Pflanzen-Abfallverordnung NRW wird zum 1.5.2003 (GV NRW 2003, S. 71 , 74) aufgehoben. Gleichzeitig plant das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Herausgabe eines „Merkblattes zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.“ In dieses Merkblatt sollen u.a. Emfpehlungs-Maßgaben zur Verbrennung von pflanzlicher Abfällen Eingang finden.
Für die diesjährigen Osterfeuer bedeutet dieses, dass die Pflanzen-Abfallverordnung NRW in Nordrhein-Westfalen nach wie vor geltendes Recht ist. Die Anwendung der Pflanzen-Abfallverordnung ist in der Praxis allerdings problematisch, zumal sie mit den Maßgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht mehr im Einklang steht.
Deshalb wird die Pflanzen-Abfallverordnung auch zum 1.5.2005 aufgehoben. Im Nachgang hierzu soll die Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz NRW dahin geändert werden, dass zukünftig die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Einzelfall das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ausnahmsweise zulassen können. Hintergrund hierfür ist, dass das schlichte Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kein Vorgang der Verwertung von Abfällen ist, sondern das schlichte Beseitigen von pflanzlichen Abfällen darstellt. Deshalb soll es möglich werden, auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) durch Allgemeinverfügung für das Gemeindegebiet festzulegen, unter welchen Maßgaben im jeweiligen Einzelfall pflanzliche Abfälle ausnahmsweise bei bestimmten Anlässen, wie z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannesfeuer usw. durch schlichtes Verbrennen beseitigt werden dürfen.
Bis zur Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung (1.5.2003), verbleibt nur die Möglichkeit, eine Ausuferung der Anzahl der Osterfeuer dadurch zu unterbinden, dass bei Einzelanfragen zum Abbrennen eines Osterfeuers durch die Gemeinde geprüft wird, ob hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder in erheblicher Weise belästigt werden kann. Diese Rechtssystematik findet sich zumindest in § 2 Abs. 4 der noch geltenden Pflanzen-Abfallverordnung wieder. Zwar sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzen-Abfall-Verordnung sog. Brauchtumsfeuer von den Regelungsvorgaben der Pflanzen-Abfallverordnung freigestellt. Es wird jedoch gleichzeitig in § 2 Abs. 4 Satz 2 der Pflanzen-Abfall-Verordnung darauf hingewiesen, dass § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) zu beachten ist. In § 7 Abs. 1 LImSchG NRW ist bestimmt, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt wird. Vor diesem Hintergrund kann bei einzelnen Brauchtumsfeuern mithin lediglich geprüft werden, ob durch das konkrete Brauchtumsfeuer die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Vorgehensweise Prozeßrisiken in sich birgt, weil eine klare und systematische Regelung aus der Pflanzen-Abfallverordnung Nordrhein-Westfalen und aus § 7 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen nicht zweifelsfrei entnommen werden kann.
Az.: II/2 32-00-18 qu/g