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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 375/2009 vom 19.06.2009
Oververwaltungsgericht NRW zur Beitragskalkulation
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.11.2008 (Az. 15 B 1622/08) sich nach langer Zeit wieder mit dem Thema der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages auseinandergesetzt. In dem Beschluss wird nochmals deutlich herausgestellt, dass die Kalkulation des Kanalanschlussbeitragsatzes bei einem regulären Mischwasserkanalsystem zwingend nach der 2-Kanäle-Theorie zu erfolgen hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2000 – Az. 15 A 2340/97).
Nach der 2-Kanäle-Theorie ist bei der Beitragskalkulation eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines Regenwasserkanals für die Straßenentwässerung und eines Mischwasserkanals für die Grundstücksentwässerung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang weist das OVG NRW in seinem Beschluss vom 18.11.2008 (Az. 15 B 1622/08) allerdings darauf hin, dass bei der Anwendung der 2-Kanäle-Theorie eine hypothetische Vergleichsberechnung genügt, d. h. es nicht erforderlich, dass die Vergleichsberechnung jeweils konkret für die in die Kalkulation einbezogenen Mischwasserkanäle erstellt wird. Dieses ist nach dem OVG NRW zwar zulässig, aber nicht erforderlich. Es geht nach dem OVG NRW alleine darum, mittels eines Kostenvergleichs zum Zwecke der Kostenverteilung auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte eine Schätzung anzustellen, welche die fiktiven Kosten der Verlegung zweier Kanäle (Mischwasserkanal für die Grundstücksentwässerung einerseits und Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung andererseits) abbildet. Insoweit reicht es auch, wenn eine Kostenquote des Gesamtaufwandes bei den Mischwasserkanälen ermittelt wird, der auf die Straßenentwässerung entfällt.
Az.: II/2 24-22 qu-ko