Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 329/2019 vom 04.06.2019

OVG Berlin-Brandenburg zu Umfang der Windenergienutzung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald für unwirksam erklärt (Az.: OVG 2 A 4.19). Der Plan legt als Ziele der Raumordnung 41 Eignungsgebiete für die Windenergienutzung fest und bestimmt, dass außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist.

Das OVG hat festgestellt, dass der Plan an formellen Fehlern leidet. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg, mit denen die Öffentlichkeit während des Planungsverfahrens über die Auslegung der Planentwürfe informiert wird, seien fehlerhaft gewesen.

Unabhängig davon hat das OVG in seiner mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass es unter Abweichung von seiner bisherigen Linie nunmehr davon ausgeht, dass Landschaftsschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und sonstige Flächen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen verboten ist, aber grundsätzlich eine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot erteilt werden kann, nicht zwingend als sogenannte harte Tabuzonen einzuordnen sind.

In harten Tabuzonen sei eine Nutzung für die Windenergie schlechterdings ausgeschlossen. Das sei in den genannten Gebieten aber nur dann der Fall, wenn eine Ausnahme oder Befreiung objektiv ausscheidet. Die in den brandenburgischen tierökologischen Abstandskriterien genannten Schutzbereiche seien ebenfalls nicht als harte Tabuzonen zu betrachten, weil eine Unterschreitung dieser Schutzbereiche nicht schlechterdings ausgeschlossen ist (Quelle: beck online vom 27.05.2019).

Anmerkung

Die vom OVG aufgeworfenen Fragen zur Festlegung sogenannter „harter Tabuzonen“ dürften in der Planungspraxis zu weiteren Schwierigkeiten und Abwägungsproblemen führen. Der StGB NRW spricht sich daher für eine Verbesserung des Steuerungsregimes in § 35 BauGB aus. Ziel muss eine Einschränkung der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich bei gleichzeitiger Stärkung der kommunalen Planungshoheit sein.

Dies könnte durch zwei Änderungsmöglichkeiten im BauGB befördert werden: entweder durch eine unmittelbare Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Teilentprivilegierung) oder durch die Wiedereinführung der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 S. 1 BauGB. In der Folge käme es zu einem Beginn der Außenbereichsprivilegierung erst nach einem gewissen Abstand zu bebauten Gebieten.

Az.: 20.1.1.8-002 st

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