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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 580/2024 vom 16.08.2024
OVG Berlin-Brandenburg urteilt über Änderung des Nationalen Luftreinhalteplans
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. mit Urteil vom 23.07.2024 die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen Luftreinhalteprogramms verurteilt. Die dem Plan zugrundeliegenden Daten, Maßnahmen und Prognosen waren veraltet und müssen angepasst werden. Aus Sicht des DStGB sollten die Kommunen als Schlüsselakteure für Luftreinhaltung vor Ort stärkere Unterstützung erfahren.
OVG bemängelt unzureichende Wirksamkeit von Maßnahmen im Plan
Das Nationale Luftreinhalteprogramm (NLRP) enthält die Maßnahmen, mit denen die Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, insbesondere Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid, nach der sog. NEC-Richtlinie umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 ein NLRP beschlossen, das mit Kabinettsbeschluss vom 15. Mai 2024 aktualisiert wurde. Die DUH hält dieses Programm für ungenügend.
Das Gericht hat der DUH teilweise Recht gegeben und geht davon aus, dass die dem Luftreinhalteprogramm zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. So wurden nicht der aktuelle Klimaschutz-Projektionsbericht 2023 oder die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der im September 2023 beschlossenen Fassung berücksichtigt. Im Rahmen des Maßnahmepakets Verkehr sieht das OVG einen Prognosefehler im Hinblick auf die Berücksichtigung der Euro-7-Abgasnorm sowie bei der abrupt gestoppten Förderung der Elektromobilität durch Kaufprämien.
Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet. Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, von 2025 bis 2029 einen sog. „linearen Reduktionspfad“ mit stetig steigenden Reduktionspflichten zu beschließen, der bis auf die ab 2030 geltenden Reduktionsverpflichtungen ansteigt. Aus diesem Grunde ist der Klage nur mit dem Hilfsantrag stattgegeben worden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Urteil vom 23. Juli 2024 – OVG 11 A 16.20 –
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Der DStGB hatte bereits in der Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Luftreinhalteplans 2023 angemahnt, dass es deutlich wirksamere Maßnahmen für eine Verbesserung der Luftqualität und Einhaltung der Grenzwerte auch in Zukunft benötigt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass es im Rahmen des Nationalen Luftreinhalteprogramms belastbarer und aktualisierter nationaler Maßnahmen zur Erreichung der Luftreinhalteziele bedarf. Saubere Luft in den Kommunen ist von elementarer Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung und für eine intakte Umwelt. Die kommunale Ebene hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Konzentration der Luftschadstoffe aus verschiedenen Quellen zu reduzieren. Dies zeigt sich auch darin, dass im Jahr 2022 voraussichtlich nur noch in zwei Städten die Grenzwerte überschritten wurden. Klar ist, Immissionsschutz muss stets an der Quelle angegangen werden und gerade die Städte können aufgrund äußerer Einflüsse und topographischer Lage und vor allem ihrer Finanzsituation vielerorts nur bedingt einwirken. Besonders wirksame Beiträge des Bundes wären eine Unterstützung zusätzlicher ÖPNV-Angebote, damit Pendler nicht mehr auf ihr Auto angewiesen sind und auch der Umstieg auf Bus und Bahn aus dem Umland unterstützt wird. Der Ausbau- und Modernisierungspakt des Bundes ist jedoch mangels Finanzierungsperspektive des Bundes zum Erliegen gekommen. Zentral bleibt zudem eine Wiederaufnahme der Förderung von Elektrobussen, bei denen die Anschaffung kommunale Finanzierungsmöglichkeiten übersteigt. Gerade kommunale Fahrzeuge, die täglich im Einsatz sind, können die Luftqualität spürbar verbessern und wären eine geeignete Maßnahme im Nationalen Luftreinhalteplan. Ebenso leisten der Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung in öffentlichen Gebäuden oder die Unterstützung beim Umbau von Stadtquartieren einen Beitrag zu sauberer Luft und natürlich dem Klimaschutz. Das Urteil des OVG zeigt, dass bei der Luftreinhaltung als auch beim Klimaschutz nicht nachgelassen werden darf. Die Kommunen benötigen hier eine langfristige Unterstützung, die nicht mangels Kassenlage, wie zuletzt nach dem KTF-Urteil unterbrochen werden darf.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.07.2024: www.berlin.de
Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf des Nationalen Luftreinhalteprogramms 2023: www.bmuv.de
Az.: 27.2.1-002/001