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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 450/2020 vom 24.06.2020
OVG Berlin-Brandenburg zur Abfall-Rückholpflicht
Das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat mit Beschluss vom 14.11.2019 (Az.: OVG 11 S 11.18 – abrufbar unter: gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) entschieden, dass ein Abfallbesitzer/-erzeuger durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 62 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz = Bundesabfallgesetz) aufgefordert werden kann, Abfälle zurückzunehmen, die er einem Abfallentsorgungsunternehmen zur Entsorgung überlassen hat, welches insolvent geworden ist. Der Abfallbesitzer/-erzeuger bleibt auch bei der Beauftragung Dritter (hier: ein privates Abfallentsorgungsunternehmen) für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich und zwar solange bis der Beseitigungs- oder Verwertungserfolg eingetreten ist (§ 22 Satz 2 KrWG). Die Abfallentsorgungspflicht ist eine auf den Entsorgungserfolg gerichtete Leistungspflicht, für die jeder Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet.
Die Abfallentsorgungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Abfälle auf dem Gelände eines beauftragten Dritten ununterscheidbar mit Abfällen gleicher Art vermischt werden, weil eine solche Mischung keine Veränderung der Natur oder Zusammensetzung der Abfälle bewirkt (§ 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG). Im Fall einer solchen Vermischung ist dem Abfallbesitzer/-erzeuger vielmehr ein der von ihm angelieferten Menge entsprechender Anteil der vermischten Abfälle gleicher Art zuzurechnen, d. h. er ist nur für die Entsorgung der Abfälle, die er besessen hat, oder – im Falle einer ununterscheidbaren Vermischung mit Abfällen gleicher Art – für die Entsorgung einer gleich großen Menge an nicht verwerteten Abfällen weiterhin verantwortlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 – 7 B 26.13 - ; BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 – 7 C 5.07 - ).
Az.: 25.0.2.1 qu