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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 640/2024 vom 17.09.2024
OVG Koblenz zur denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes
Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 15.08.2024 (Az.: 1 A 10604/23.OVG) entschieden, dass die Stadt Bad Kreuznach dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes erlauben muss, einen Solarzaun auf seinem Grundstück zu errichten. Dies leitet das Gericht aus dem EEG ab, nach dem an der Errichtung und dem Betrieb von Solaranlagen ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
Der Kläger ist Eigentümer eines in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen Wohnhauses, welches seit 1998 als Kulturdenkmal geschützt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden Einfriedungsmauer entlang der Straße lehnte die beklagte Stadt ab. Das OVG hob das Urteil des VG Koblenz auf und verpflichtete die Stadt, dem Kläger die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte das OVG aus:
Zwar sei das Vorhaben denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Jedoch überwiege das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien, wie es im Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) festgeschrieben ist. Der Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien liege nach der Wertung des Gesetzgebers im überragenden öffentlichen Interesse und diene der öffentlichen Sicherheit. Das Interesse am Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmales müsse daher zurückstehen – zumal es auf dem Grundstück keinen alternativen Standort für die Solaranlage gebe, der dem Schutz des Denkmals besser gerecht werde.
Anmerkung
Die Entscheidung des OVG Koblenz zeigt eine Konfliktlinie, die sich aus der gesetzgeberischen Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses beim Ausbau der Erneuerbaren Energien im EEG ergibt. Gerade in Quartieren und Innenstädten, die einen hohen Anteil an denkmalsgeschützter Bausubstanz aufweisen, drohen mit Blick auf den Aus- und Aufbau von PV-Anlagen erhebliche Konflikte. Im Rahmen der Abwägung ist sicherzustellen, dass den ebenfalls wichtigen Belangen des Denkmalschutzes – auch unter Berücksichtigung des Denkmalcharakters nebenstehender Gebäude und ganzer Straßenzüge bzw. Innenstädte – grundsätzlich ein angemessenes Gewicht zukommt. Dies gilt insbesondere für den Aufbau von PV-Dachanlagen. Erforderlich bleibt insoweit immer eine sachgerechte Einzelfallentscheidung, die alle relevanten Belange in einen Ausgleich bringt.
Weitere Informationen:
Urteil des OVG Koblenz: www.landesrecht.rlp.de
Az.: 20.7.3-002/001