Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 637/2024 vom 09.09.2024

OVG Koblenz zur Privilegierung der Errichtung von (privat genutzten) Kleinwindenergieanlagen

Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 04.04.2024 (Az.: 1 A 10247/23.OVG) entschieden, dass die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen ein im Außenbereich baurechtlich privilegiertes Vorhaben der Nutzung der Windenergie ist, auch wenn es nicht mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms der öffentlichen Energieversorgung, sondern der Deckung des privaten Verbrauchs dient.

Die Kläger hatten einen Bauvorbescheid zur Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen auf ihrem Grundstück im Außenbereich beantragt. Der Landkreis Altenkirchen lehnte dies mit der Begründung ab, die Anlagen seien nicht als im Außenbereich privilegierte Vorhaben der Nutzung der Windenergie zu behandeln, da die Privilegierung auf solche Windenergieanlagen zu beschränken sei, die der öffentlichen Versorgung dienten. Zudem stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage. Das VG Koblenz verpflichtete den beklagten Landkreis zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Die hiergegen eingelegte Berufung des Landkreises wies das OVG zurück.

Das VG Koblenz habe den Beklagten zu Recht zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Bei der Errichtung und dem Betrieb der vier Kleinwindenergieanlagen handele es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das im Außenbereich zugelassen werden könne. Entgegen der Auffassung des Landkreises ließen sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB herleiten, wonach das Vorhaben nicht nur der Nutzung der Windenergie, sondern – mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms – auch der öffentlichen Energieversorgung dienen müsse. Gegen ein solches ungeschriebenes Erfordernis sprächen auch Sinn und Zweck der Norm. Diese diene letztlich einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung mittels einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, wozu Windenergieanlagen auch dann beitrügen, wenn sie allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet würden. Die überragende Bedeutung dieses Ziels habe der Gesetzgeber mehrfach in seiner weiteren Normsetzung herausgestellt.

Weitere Informationen:

Das ganze Urteil des OVG Koblenz finden Sie hier.

Az.: 20.3.1.3.-003/001 vo

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