Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 74/2015 vom 15.01.2015

OVG Koblenz zur Übernahme von Planungskosten bei Bebauungsplan

Eine Stadt hat nach dem Scheitern eines Bebauungsplans keinen Anspruch gegen die Investoren auf Erstattung der ihr entstandenen Planungs- und Gutachterkosten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 18.12.2014 entschieden (Az.: 8 A 10642/14.OVG). Die Stadt wollte gemeinsam mit den beiden beklagten Investoren, einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft und einem Bauunternehmen, ein städtebauliches Projekt entwickeln, das den Bau eines Lebensmittelmarktes und einer Eigentumswohnungsanlage im Baugebiet umfasste.

Hierzu schloss sie mit den Beklagten einen städtebaulichen Vertrag, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass die Beklagten als Investoren bestimmte Planungs- und Gutachterkosten „in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung“ tragen. Die Stadt wollte dazu das notwendige Planungsrecht durch Aufstellung eines Bebauungsplans schaffen. Der Bebauungsplan scheiterte aber letztlich, weil die Aufsichtsbehörde die notwendige Genehmigung wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes verweigerte.

Kostenübernahmeanspruch

Der Klage der Stadt auf Zahlung der bei ihr angefallenen Planungs- und Gutachterkosten gab das Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen ab. Der Stadt stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Sie könne sich hierfür nicht auf den mit ihnen geschlossenen städtebaulichen Vertrag berufen, so das OVG.

Denn die darin enthaltene Vertragsbestimmung über die Kostenübernahme sei nicht so auszulegen, dass ein Anspruch der Stadt auf Erstattung ihrer Aufwendungen für Planungs- und Gutachterkosten auch im Fall des Scheiterns des Bebauungsplans bestehe. Vielmehr ergebe eine an Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessenlage orientierte Auslegung dieser Vertragsbestimmung, dass der Stadt ein derartiger Kostenübernahmeanspruch nur bei Inkrafttreten des Bebauungsplans zustehen sollte.

Risikoverteilung interessengerecht

Mit dem Wegfall der Kostenübernahmeverpflichtung hinsichtlich der in der Sphäre der Klägerin entstandenen Planungs- und Gutachterkosten im Fall des Scheiterns des Bebauungsplans werde insbesondere eine interessengerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten erreicht, so das OVG. Denn danach trage jeder Beteiligte das Risiko des Fehlschlagens der in seiner Sphäre beziehungsweise seinem Verantwortungsbereich entstandenen Aufwendungen selbst. Die Realisierung des Projekts habe auch nicht nur im ausschließlichen Interesse der Investoren gestanden. Auf Seiten der Stadt habe ein starkes Interesse namentlich an der Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der Versorgung im Stadtkern bestanden.

Dieser gemeinsamen Interessenlage der Beteiligten entspreche eine Auslegung des Vertrages am besten, nach der auch das Risiko der vergeblichen Aufwendungen zur Verwirklichung des gemeinsam gewollten Projekts im Fall des Scheiterns der Planung nach den jeweiligen Risikosphären und Verantwortungsbereichen verteilt werde. Darüber hinaus seien die Beklagten wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Unabhängig davon wären etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin auf Kostenübernahme inzwischen ganz überwiegend verjährt (Quelle: beck-aktuell-Newsletter vom 23.12.2014).

Az.: II/1 620-00-16

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