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StGB NRW-Mitteilung 240/2018 vom 19.04.2018
OVG Lüneburg zu Rückführung von Flüchtlingen nach Italien
Das OVG Lüneburg (Urteile vom 04., 06. und 09.04.2018 (AZ: 10 LB 90/17, 10 LB 91/17, 10 LB 92/17, 10 LB 93/17, 10 LB 94/17, 10 LB 95/17, 10 LB 96/17, 10 LB 98/17, 10 LB 166/17 und 10 LB 168/17) hat in zehn Verfahren bestätigt, dass ein Flüchtling, der in Italien erstmals einen Mitgliedstaat der EU betreten und dort einen Asylantrag gestellt hat oder auch direkt weiter nach Deutschland gereist ist, nach der sog. Dublin-Verordnung nach Italien zurückkehren muss. Deutschland sei nicht zum sog. Selbsteintritt verpflichtet, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien keine schwerwiegenden systemischen Mängel aufweisen.
Zwar seien die Unterbringungsbedingungen in Italien zum Teil mangelhaft. Dies begründete jedoch keine grundlegenden Defizite des gesamten Unterkunftssystems in Italien. Nach Auffassung des OVG haben Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung in Italien keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als inländische Staatsangehörige, auch wenn sie dort mit Problemen, wie bei der Versorgung mit einer Unterkunft, konfrontiert würden.
Der italienische Staat sei zudem ersichtlich bemüht, die Hilfen auch für diesen Personenkreis zu verbessern. Aus kommunaler Sicht ist es richtig, dass das Dublin-Verfahren konsequent Anwendung findet. Diejenigen, die danach ausreisepflichtig sind, müssen auch konsequent zurückgeführt werden. Insgesamt ist eine Neuausrichtung der europäischen Asylpolitik notwendig, mit der nicht nur einzelne, sondern alle Mitgliedstaaten nach dem Solidaritätsprinzip in gleicher Weise in die Pflicht genommen werden (Quelle: DStGB Aktuell 1518 vom 13.04.2018)
Az.: 16.1.11