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StGB NRW-Mitteilung 331/2012 vom 27.06.2012
OVG Lüneburg zum eigenen Dienstzimmer für Lehrer/innen
Lehrerinnen und Lehrer in Niedersachsen haben weder Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer in ihrer Schule noch auf Erstattung der Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer. Das hat das OVG in Lüneburg entschieden. Eine Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Hinsichtlich der außerunterrichtlichen Tätigkeiten hat eine Lehrkraft - anders als andere Beamte - keine Anwesenheitspflicht und nutzt in aller Regel diesen Umstand, die entsprechenden Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer zu selbstbestimmten Zeiten zu erledigen. Dieser Freiheit, die durch die Errichtung eines eigenen Dienstzimmers in der Schule eingeschränkt werden könnte, steht gegenüber, dass auch kein Anspruch auf Errichtung eines solchen besteht.
Das Unterrichten im Schulgebäude ist eine den Beruf prägende Tätigkeit und nimmt den Hauptteil der Aufgaben einer Lehrkraft ein. Daher sind auch die Aufwendungen für ihre häusliche Arbeit laut Urteilsbegründung zumutbar. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer - anders als andere Beamte - steuerlich absetzen können (OVG Lüneburg, Urteile vom 28.02.2012 — Az.: 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10). Das Urteil des OVG Lüneburg kann auch für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in NRW als richtungsweisend angesehen werden.
Az.: IV/2 240-7