Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 281/2019 vom 14.05.2019

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu Schätzung von Frischwasserverbrauch

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 19.12.2018 (Az. 9 LA 48/18) entschieden, dass verbrauchte Wassermengen grundsätzlich geschätzt werden können. Die Schätzung muss aber von dem Bemühen getragen sein, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen. Das Schätzungsergebnis muss – so das OVG Lüneburg - schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.

Hierbei sind durch die Gemeinde alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dabei muss es ein Abgabepflichtiger, der Veranlassung zu einer Schätzung gibt, hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz zu seinen Lasten ausschlägt und sich die Behörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert.

Als Schätzmethode ist nach dem OVG Lüneburg dabei grundsätzlich der so genannte Vorjahresvergleich anerkannt. Dennoch hat das OVG Lüneburg in dem entschiedenen Fall eine Schätzung beanstandet, weil eine fünffach höhere Wasserverbrauchsmenge angesetzt worden war, obwohl anhand der Daten der Jahres-Wasserverbräuche aus zahlreichen Vorjahren abgeleitet werden konnte, dass der Jahres-Wasserverbrauch regelmäßig und durchschnittlich bei ca. bei 500 m3 pro Jahr gelegen hatte.

Az.: 24.1.2.1 qu

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