Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 700/2017 vom 28.11.2017

OVG Münster zu Erteilung islamischen Religionsunterrichts in NRW

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat durch Urteil vom 09.11.2017 (Aktenzeichen: 19 A 997/02) eine Entscheidung zur Erteilung islamischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen getroffen. In dem Verfahren hatten der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. einen Anspruch auf Erteilung islamischen Religionsunterrichts aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit hergeleitet.

Den Hintergrund bildet das Auslaufen des provisorischen Islamunterrichts, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das für Schule zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen entsendet.

Das OVG Münster hat nun entschieden, dass die klageführenden Verbände keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind und daher den behaupteten Anspruch jedenfalls nicht geltend machen können. Zu den Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft gehörten unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat. Diese Voraussetzung habe der Senat in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.

Das OVG Münster hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Das Urteil des OVG Münster vom 09.11.2017 ist im Volltext noch nicht veröffentlicht. Die offizielle Pressemitteilung findet sich unter folgender Adresse: https://goo.gl/jBPHrY .

Az.: 42.16-002/003

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search