Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 368/1999 vom 05.06.1999
OVG Münster zur Beitragsfähigkeit einer Erneuerungsmaßnahme
Eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der üblichen Nutzungszeit keine eigenständige Bedeutung. Dies entschied jetzt das OVG Münster mit Beschluß vom 22.03.1999 - 15 A 1047/99 -.
Aus den Urteilsgründen: Die Rüge, daß Instandhaltungsmaßnahmen niemals stattgefunden hätten und die anderslautenden Ausführungen des (Verwaltungsgerichts-)Urteils auf nicht erkennbare Fakten gestützt seien, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Beitragstatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung der Straße nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW und das damit zusammenhängende, in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis der Abgenutztheit der Straße infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung, vgl. OVG NW, Beschluß vom 29.09.1991 - 2 A 1926/91 -, hat das Verwaltungsgericht zutreffend wegen des Alters der Straße von im Zeitpunkt des Ausbaus jedenfalls über 40 Jahren und des durch Lichtbilder dokumentierten Zustands der Straße bejaht.
Der vom Kläger problematisierte Umstand angeblich unterlassener ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der üblichen Nutzungszeit keine eigenständige Bedeutung. Das Merkmal "trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung" dient nur dazu, die Gemeinde zu hindern, unter Verzicht auf (abgabenfreie) Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung beitragsfähige Herstellungsmaßnahmen durchzuführen, die bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung nicht erforderlich wären.
Az.: III/1 644-74