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StGB NRW-Mitteilung 327/2001 vom 05.06.2001
OVG Münster zur Kostenerstattung nach Flüchtlingsaufnahmegesetz
Das OVG Münster hat in einer Grundsatzentscheidung vom 07.05.2001, 15 A 1411/01, die Entscheidung des VG Arnsberg vom 15.12.2000 bestätigt. Damit ist rechtskräftig festgestellt, daß die Familienangehörigen eines Asylantragstellers berücksichtigungsfähige ausländische Flüchtlinge ohne Rücksicht darauf sind, ob sie auch selbst einen Asylantrag gestellt haben. Ist der eigene Asylantrag eines der Familienangehörigen hiernach erstattungsrechtlich ohne Bedeutung, so kann dessen unanfechtbare Ablehnung folgerichtig auch nicht die Vier-Monats-Frist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG in Lauf setzen. Diese Entscheidung, die auf Betreiben der Gemeinde Lippetal erstritten wurde, und in ihrer Begründung in weiten Teilen die stets von der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW vertretene Auffassung bestätigt, hat für Städte und Gemeinden weitreichende finanzielle Konsequenzen. Damit ist rechtskräftig festgestellt, daß Städte und Gemeinden einen Erstattungsanspruch gegen das Land auch für Leistungen an Ehegatten und minderjährige Kinder eines Asylantragstellers haben ohne Rücksicht darauf, ob sie auch selbst einen Asylantrag gestellt haben oder dieser bereits unanfechtbar abgelehnt ist.
Beide Entscheidungen finden sich im vollen Wortlaut im Intranet des StGB NRW, Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, Urteile zum Asyl-, Aussiedler- und Ausländerrecht.
Az.: I/1 808