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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 136/2023 vom 09.02.2023
OVG Niedersachsen zur Beseitigung von Schottergärten
Mit Beschluss vom 17.01.2023 (Az.: 1 LA 20/22) hat das OVG Niedersachsen eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung bestätigt, mit welcher den Grundstückseigentümern (Klägern) die Beseitigung eines Schottergartens aufgegeben wurde. Die Kläger waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Vorgarten hatten sie zwei insgesamt etwa 50 qm große Beete angelegt. Diese waren mit Kies bedeckt, in denen Pflanzen eingesetzt waren.
Das OVG Niedersachsen führt in seinem Beschluss aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machten geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen.
Dieser Argumentation folgte das OVG Niedersachsen ausdrücklich nicht. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Es handele sich um eine durch Bewuchs geprägte nicht bauliche Nutzung. Dieses schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung aufweisen würden. Von einer untergeordneten Bedeutung sei auszugehen, wenn die Steinflächen dem Bewuchs sowohl in funktioneller als auch in räumlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet seien. Dabei komme es auf das Gesamtbild an. Gemessen daran handele es sich bei den Beeten der Kläger nicht um Grünflächen, sondern um Kiesbeete, in welche nur punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Dieses widerspreche der gesetzgeberischen Entscheidung für Grünflächen zulasten von Steinflächen und der Absicht mit der Regelung in § 9 Abs. 2 NBauO das Kleinklima und den Wasserhaushalt günstig zu beeinflussen sowie eine „Versteinerung“ der Stadt entgegenzuwirken. Laut dem OVG Niedersachsen handelte es sich somit bei den Beeten auf dem Grundstück der Kläger um (schlichte) Kiesbeete, in welche punktuell einige Pflanzen gesetzt worden seien. Dieses seien jedoch keine Grünflächen, denn Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte und mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt.
Die Anordnung, mit welcher unter Zwangsgeldandrohung die Entfernung des Kieses aus den Beeten aufgegeben wurde, war laut dem OVG Niedersachsen auch verhältnismäßig. Den Einwand der Kläger, eine Nachpflanzung wäre ein geringerer Eingriff in ihre Rechtsposition als die angeordnete Entfernung des Kieses folgte das OVG Niedersachsen nicht, weil die beklagte Behörde den Klägern neben der Entfernung des Kieses zu Recht „nur“ aufgegeben habe, die Beete als (echte) Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 2 NBauO herzustellen.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen hierzu bislang nicht bekannt geworden ist. Ebenso wie in § 9 Abs. 2 NBauO ist aber auch in § 8 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen sind und zu begrünen und zu bepflanzen sind., soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Nutzung entgegenstehen.
Az.: 24.1.1 qu