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StGB NRW-Mitteilung 19/2015 vom 11.12.2014
OVG Niedersachsen zur Bettensteuer in der Stadt Goslar
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 02.12.2014 die Satzung zur Erhebung einer sog. Bettensteuer in der Stadt Goslar für unwirksam erklärt (Az. 9 KN 85/13). Ein Hotelier aus der niedersächsischen Kommune hatte gegen diese Steuer geklagt. Das Gericht führte aus, die Satzung verstoße in ihrer vorliegenden Form gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Davon unbenommen sei die Erhebung einer derartigen Steuer in Niedersachsen aber grundsätzlich zulässig.
In Goslar ist am 01.01.2013 die Satzung zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe („Bettensteuer“) in Kraft getreten. Dort ist festgelegt, dass eine Steuer in Höhe von 2,50 Euro je Übernachtung und Person in einem Hotel ab der Vier-Sterne-Kategorie erhoben wird. Für Hotels der Drei-Sterne-Kategorie werden 2,00 Euro pro Übernachtung und Person fällig. Für Übernachtungen in Pensionen, Privatvermietungen, Ferienhäusern und Ferienwohnungen wird eine Steuer von 1,00 Euro erhoben. Zum 01.06.2013 trat die erste Änderungssatzung dieser Kultur- und Tourismusförderabgabe in Kraft. Dort liegen die gestaffelten Steuersätze mit 1,00 Euro, 0,90 Euro und 0,75 Euro noch deutlich näher beieinander.
Das Niedersächsische OVG führte in seinem Urteil aus, dass dem Satzungsgeber zwar grundsätzlich ein weitreichender Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung der Steuersätze zustehe, der auch in einem gewissen Umfang typisierende Regelungen zulasse. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssten aber in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu besteuernden Aufwand der jeweiligen Übernachtung liegen. Eine sachgerechte und angemessene Staffelung der Steuersätze liege aber im Fall der Satzung der Stadt Goslar nicht vor, da teilweise Übernachtungen mit einem geringen Entgelt vergleichsweise stärker belastet werden als teure Übernachtungen. Zudem habe die Stadt nicht hinreichend belegt, dass sich aus einer Klassifizierung der Hotels tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernachtungsaufwand im Erholungsgebiet herleiten lassen.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Herausnahme der Betreiber von Beherbergungsbetrieben in einem Stadtteil von Goslar aus dem Kreis der Steuerschuldner, wie in der ursprünglichen Fassung der Satzung vorgesehen, gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Unwirksamkeit der vom Gericht beanstandeten Regelungen hat zur Folge, dass die Satzung zur Kultur- und Tourismusförderabgabe in beiden Fassungen unwirksam ist. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Az.: IV/1 933-05