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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 71/2024 vom 22.01.2024
OVG Niedersachsen zur EU-Wasserrahmenrichtlinie
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (OVG Lüneburg) hat mit Beschluss vom 21.11.2023 (Az. 7 KS 8/21) die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verurteilt, die Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG bezogen auf den Schutz von Grundwasserkörpern insbesondere im Hinblick auf die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel nachzubearbeiten.
Auf der Grundlage der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG hätte ein guter chemischer Zustand der Grundwasserkörper bereits bis zum 22.12.2015 erreicht werden müssen (§ 29 Abs. 11 Satz 1 WHG). Gleichwohl ist mit Blick auf die Bewirtungspläne und Maßnahmenprogramme eine zweimalige Fristverlängerung um jeweils 6 Jahre möglich (§ 29 Abs. 3 WHG). Diese Verlängerung muss dann aber – so das OVG Niedersachsen - tragfähig begründet werden, was bezogen auf die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nicht erfolgt sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seiner Entscheidung vom 28.05.2020 (Az. C 535/18) gegen das Land NRW bestätigt, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers sowohl dann vorliegt, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 der EU-Richtlinie 2006/118 überschritten wird bzw. wenn sich die Konzentration eines Schadstoffes, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird.
Entscheidend sei damit – so das OVG Niedersachsen - der im Grundwasser tatsächlich festgestellte Wert. Für die Frage, ob dessen etwaige Verschlechterung auf (Nitrat-)belastetes Sickerwasser zurückgehe, komme es hingegen nicht an. Ausgehend davon, müssen – so das OVG Niedersachsen – bezogen auf den konkreten Grundwasserkörper (grundwasserkörperscharf) in einem Maßnahmenprogramm entsprechende Maßnahmen vorgesehen werden. Dabei müsse eine Anpassung des Maßnahmenprogrammes dahin vorgenommen werden, dass die festgelegten Maßnahmen zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der Schwellenwerte von 50 mg/l für Nitrat führen. Soweit die Bewirtschaftungsziele bisher nicht erreicht worden seien und von der Möglichkeit einer Abweichung (§ 30 WHG) oder einer Befreiung (§ 31 WHG) kein Gebrauch gemacht werden kann oder soll, kann – so das OVG Niederachsen - eine Zielerreichung nur unter ordnungsgemäßer Inanspruchnahme einer Fristverlängerung möglich sein. Diese Fristverlängerung müsse dann aber „grundkörperwasserscharf“ in tragfähiger Art und Weise begründet werden.
Die Pflicht zur Änderung des Maßnahmenprogrammes betrifft sowohl das Land Niedersachsen als auch das Land Nordrhein-Westfalen, weil für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist und hier die internationale Flussgebietseinheit „Ems“ betroffen ist, die unter anderem zu 70% in Niedersachsen und zu 30% in Nordrhein-Westfalen gelegen ist (§§ 7 Abs.2, 82 WHG). De Flussgebietseinheit umfasst 42 Grundwasserkörper, von denen 40 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen.
Das OVG Niedersachsen hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.
Az.: 24.0.1 qu