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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 628/2003 vom 24.07.2003
OVG NR zu Anschlusskosten von 25.000 Euro
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.06.2003 (Az.: 15 A 1738/03) seine Rechtsprechung bestätigt, dass für einen Grundstückseigentümer Anschlusskosten von 25.000 € (ohne Kanalanschlussbeiträge) noch zumutbar sind, um sein Grundstück mit Wohnhaus an die öffentliche Abwasseranlage (Kanal) anzuschließen. Anschlusskosten in Höhe von 25.000 € erfordern deshalb nach dem OVG NRW keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwanges an die gemeindliche (öffentliche) Abwasseranlage (so bereits: OVG NRW, Urt. v. 18.06.1997 22 A 1406/96 -, Städte- und Gemeinderat 1997, S. 284 f., S. 285).
Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 05.06.2003 aus, dass der Vortrag des Klägers nicht durchgreife, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlichen Abwasseranlage in nichts nachstünden. Denn die Kläger gingen so das OVG NRW - zu Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) allein auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Dieses sei so das OVG NRW - nicht so. Vielmehr stelle die schon zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers von privaten Grundstücken durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. Damit erübrige sich in diesem Fall die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Mißständen sicherzustellen. Dadurch werde die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene.
Gleichzeitig weist das OVG NRW auch darauf hin, dass im zu entscheidenden Fall auch das satzungsrechtliche Anschlussrecht an den gemeindlichen Abwasserkanal gegeben sei. Nach der Entwässerungssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung) der beklagten Gemeinde erstrecke sich das Anschlussrecht (an die gemeindliche Abwasseranlage) nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwassereinleitung angeschlossen werden können. Dazu müsse die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück selbst verlaufen. Dieses sei insbesondere der Fall bei Grundstücken, die direkt an einer Straße anliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen, dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück habe.
Das Merkmal, dass die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verlaufe, sei deshalb auch dann gegeben, wenn zwischen dem Grundstück mit drei Gebäuden, in denen das Abwasser anfalle, und der kanalisierten Straße, eine 120 m lange private asphaltierte Zufahrt liege. Eine öffentliche Abwasserleitung verlaufe insbesondere auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen Zugang (Zuweg) zu seinem Grundstück habe.
Die unmittelbare Nähe des Grundstücks zum Abwasserkanal soll sich in diesem Falle so das OVG NRW nicht nach der Entfernung zum anzuschließenden Grundstück, sondern auf der Grundlage der Entfernung der kanalisierten Straße zu dem Zugang (Zuweg) bemessen. Das von der Klägerin vorgetragene Beispiel einer mehrere Kilometer langen Zuwegung spricht nach dem OVG NRW nicht für eine Auslegung der Vorschrift, die einen Zugang (Zuweg) auf bestimmte Höchstlängen beschränkt. Denn dem Gesichtspunkt, dass ein Anschlusszwang rechtswidrig sein kann, weil er Unhältnismäßiges verlangt, werde dadurch Rechnung getragen, dass von der Ausübung des Anschlusszwanges abgesehen werden müsse (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.1997 22 A 5669/96 -, S. 4 des Amtlichen Umdrucks; Urt. v. 18.06.1997 22 A 1406/99 -; NWVBl 1998, S. 154 (S. 156) = Städte- und Gemeinderat 1997, S. 284 f.; OVG NRW, Beschluss v. 12.02.1996 -22 A 4244/95 -, NWVBl 1996, S. 134 f.).
Demgegenüber würde der Ausschluss solcher Grundstücke aus dem Kreis der Anschlussbrechtigten dazu führen, dass die Betroffenen, selbst wenn sie den Anschluss über ihre Zuwegung errichten möchten, keinen Anspruch auf Zulassung des Anschlusses hätten, obwohl sachliche, in Betrieb und Funktion der gemeindlichen Entwässerungsanlage wurzelnde Gründe dafür nicht vorlägen.
Az.: II/2 24-30 qu/g