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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 265/2019 vom 20.05.2019
OVG NRW zu Abgrenzung von Innen- und Außenbereich
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 08. Oktober 2018 – 10 A 1803/16 – grundlegende und für die kommunale Baurechtspraxis relevante Ausführungen zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich gemacht. Die zentralen Aussagen lauten:
- Von einem Bebauungszusammenhang spricht man, wenn die aufeinanderfolgende maßgebliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
- Besteht der Bebauungszusammenhang aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen.
Der Bauherr stellt einen Bauvorbescheid zur Frage, ob der Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.334,55 qm auf einer aus diversen Flurstücken bestehenden Fläche nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig ist. Die Erteilung eines positiven Vorbescheids lehnt die Behörde jedoch ab. Nachdem er bereits vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage gescheitert ist, wendet sich der Bauherr an das OVG Nordrhein-Westfalen.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des OVG hat der Bauherr keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Denn das Vorhaben soll teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB verwirklicht werden. Dort würde es als nicht privilegiert zulässiges Vorhaben die öffentlichen Belange der §§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigen. Der rückwärtige sich an das Bestandsgebäude anschließende unbebaute Teil der Fläche des Vorhabens gehört nicht zum Bebauungszusammenhang des relevanten Ortsteils.
Ein Bebauungszusammenhang besteht nach dem Oberverwaltungsgericht, wenn die aufeinanderfolgende maßgebliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Besteht der Bebauungszusammenhang wie hier aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er grundsätzlich dort mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen und nicht an den rückwärtigen Grenzen der jeweiligen Grundstücke.
Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es nach dem OVG darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die wertende Betrachtung dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien richtet sich nur nach optisch wahrnehmbaren Kriterien. Es sind auch keine Besonderheiten ersichtlich, die es gegebenenfalls rechtfertigen könnten, den unbebauten rückwärtigen Bereich hier ausnahmsweise dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen.
Praxishinweis
Ein positiver Bauvorbescheid kann nur erlassen werden, wenn das Vorhaben gemäß der konkreten Bauvoranfrage baurechtlich zulässig ist. Hier ragte das geplante Vorhaben des Lebensmitteldiscounters in den Außenbereich hinein. Der Lebensmittelmarkt ist als solcher nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert.
Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, das das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Denn bei Vorhaben, die sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden, ist stets die nähere Umgebung zu betrachten und speziell eine Prüfung hinsichtlich der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich vorzunehmen. (Quelle: IBR 2019, 208)
Az.: 20.1.1.8-002