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StGB NRW-Mitteilung 163/2019 vom 29.04.2019

Oberverwaltungsgericht NRW zu neuem Ladenöffnungsgesetz

Das OVG NRW hat aktuell entschieden, dass der Möbeleinzelhandel vorerst nicht mehrmals jährlich am Sonntagnachmittag im ganzen Gebiet von Stadtlohn zu dem Zweck öffnen darf, diesen Gewerbezweig und seine herausragende Position für die Stadt angesichts einer Abwärtsentwicklung in den letzten Jahren zu stärken. Eine entsprechende Verordnung der Stadt hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW gestern bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung betrifft auch den Sonntag, den 28. April 2019, nicht allerdings den Bereich der Innenstadt, der durch eine andere Verordnung freigegeben ist.

Darüber hinaus hat das OVG NRW geurteilt, dass in der Innenstadt von Mönchengladbach die Geschäfte am Sonntag, 28.04.2019, im unmittelbaren Umfeld der „Blaulichtmeile“ auf der Hindenburgstraße öffnen dürfen. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hierzu hat der Senat abgelehnt.

Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz bekräftigt (Beschluss vom 2.11.2018 - 4 B 1580/18), wonach die sehr weit gefassten erweiterten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend ausgelegt werden müssten. Damit etwa das Interesse an einem vielfältigen Einzelhandel wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen könne, müssten besondere örtliche Problemlagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) belegbar gegeben sein, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen könnten.

Hierzu bedürfe es nach Ansicht des Gerichts zudem eines schlüssig verfolgten Gesamtkonzepts, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonntage geeignet erschienen, den damit verfolgten legitimen Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen.
Weitere Einzelheiten sind der Pressemitteilung des OVG NRW vom 26.04.2019 zu entnehmen, die im Internet unter http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/19_190426/index.php abrufbar ist.

Az.: 15.0.27-002/003

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