Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 641/2024 vom 26.09.2024

OVG NRW entscheidet erstes Verfahren über Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage nach dem Landesplanungsgesetz

Die auf einer Anweisung der Bezirksregierung Arnsberg beruhende Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage durch den Kreis Soest ist aller Voraussicht nach (offensichtlich) rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) heute in einem Eilverfahren (Az.: 22 B 727/24.AK) entschieden und damit einem Antrag der Betreiberin stattgegeben. Der Beschluss ist nach der heute veröffentlichten Pressemitteilung des OVG NRW unanfechtbar.

Die Betreiberin beantragte im September 2023 beim Kreis Soest die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage in Werl. Die Bezirksregierung Arnsberg erhob zunächst keine raumordnungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Vorhaben. Der Standort liegt außerhalb eines der im Regionalplanentwurf für die Stadt Werl vorgesehenen Windenergiebereiche, in denen Windenergieanlagen zukünftig privilegiert zulässig sein sollen. Nach erneuter Beteiligung wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kreis Soest auf der Grundlage des seit dem 12.06.2024 geltenden § 36 Abs. 3 LPlG NRW an, das Genehmigungsverfahren für ein Jahr auszusetzen. Es sei zu befürchten, dass das laufende Regionalplanverfahren durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Entsprechend dieser Anweisung setzte der Kreis Soest das Genehmigungsverfahren bis zum 10.07.2025 aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 22. Senat im Wesentlichen ausgeführt und in der Pressemitteilung folgenden Ausführungen veröffentlicht: „Die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens erweist sich nach der Prüfung im Eilverfahren als (offensichtlich) rechtswidrig. Dabei spricht schon grundsätzlich Überwiegendes dafür, dass die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gegen eine Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. Diese Frage bedurfte im Eilverfahren und mangels Entscheidungserheblichkeit allerdings keiner abschließenden Feststellung. Denn in der hier allein zu entscheidenden Fallkonstellation liegen zumindest die Voraussetzungen für die Aussetzung offenkundig nicht vor. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Durchführung des Regionalplanverfahrens nach dem konkret verfolgten Planungskonzept des Regionalrats Arnsberg durch die zur Genehmigung gestellte Einzelanlage nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ein solcher Fall wird in der Regionalplanung vielmehr überhaupt nicht betrachtet. Selbst wenn man aber von einer wesentlichen Erschwerung ausginge, erwiese sich die konkrete Aussetzungsentscheidung als offensichtlich ermessensfehlerhaft. Die von der Bezirksregierung Arnsberg angestellten Erwägungen sind offenkundig unzureichend, insbesondere hat sie zahlreiche im vorliegenden Einzelfall gegen eine Anweisung sprechenden Gesichtspunkte nicht gewürdigt.“

Beim OVG NRW sind aktuell noch weitere 17 Eilverfahren anhängig, die auf die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gestützte Anweisungen der Bezirksregierungen Arnsberg (16) bzw. Detmold (1) zum Gegenstand haben. Diese betreffen rund 50 Windenergieanlagen.

Weitere Infos zur Entscheidung können der Pressemitteilung des OVG NRW vom 26.09.2024 entnommen werden.

Az.: 20.3.1.3-022/002

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