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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 342/2022 vom 04.05.2022
OVG NRW erklärt Festlegungen zum Kiesabbau im LEP NRW für unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hat am 03.05.2022 Normenkontrollanträgen der Kreise Viersen und Wesel sowie der Kommunen Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Alpen stattgegeben, die sich gegen die Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume für Rohstoffe um jeweils fünf Jahre im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) richteten, und die Planaussagen für unwirksam erklärt (Az.: 11 D 109/19.NE, 11 D 2/20.NE und 11 D 135/20.NE).
Im Februar 2019 hatte die Landesregierung beschlossen, die in Ziel 9.2-2 des LEP geregelten Versorgungszeiträume für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze von 20 auf 25 Jahre anzuheben. Hinsichtlich der Verpflichtung der Regionalplaner, diese Zeiträume fortzuschreiben, wurde der Zeitraum von 10 auf 15 Jahre erhöht (Ziel 9.2-3 LEP). Unter diese Ziele fällt auch der Abbau der Kiesvorkommen am Niederrhein.
Die betroffenen Gemeinden und Kreise haben dagegen eingewandt, dies werde voraussichtlich zu einem höheren Flächenbedarf führen und damit dazu, dass die - den LEP umsetzende - Regionalplanung auf ihrem Gebiet weitere Kies-Abgrabungsbereiche festlegen werde. Damit erhalte die Rohstoffsicherung zu Unrecht Vorrang vor anderen Belangen wie dem Umweltschutz, dem Städtebau oder der Land- und Forstwirtschaft.
Das OVG NRW hat den Normenkontrollanträgen stattgegeben. Zur Begründung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Bei den angegriffenen Planaussagen handele es sich um verbindliche Ziele der Raumordnung, die für nachgeordnete Planungsbehörden verbindlich und einer Abwägung nicht mehr zugänglich sind. Die Antragsteller seien als Behörden befugt, dagegen mit Normenkontrollanträgen vorzugehen. Denn sie müssten die verbindlichen Ziele der Raumordnung bei der Landschafts- und Bauleitplanung beachten. Dabei sei es unerheblich, dass es sich bei den streitigen Zielbestimmungen lediglich um textliche Festlegungen handele, die einer weiteren sachlichen und räumlichen Konkretisierung durch die Träger der Regionalplanung bedürften. Denn einerseits sei die Notwendigkeit entsprechender Veränderungen dem Grunde nach durch die Zielbestimmungen verbindlich vorgegeben, andererseits ergäben sich hieraus auch bereits räumliche Konsequenzen, jedenfalls im Hinblick auf die schon bisher regionalplanerisch festgelegten Abgrabungsbereiche. Außerdem könne die Klärung der Gültigkeit der angegriffenen Ziele im Landesentwicklungsplan dazu führen, dass keine weiteren Rechtsstreitigkeiten, wie etwa spätere Normenkontrollverfahren gegen die die verbindlichen Ziele umsetzenden Regionalpläne, geführt werden müssten.
Die geänderten Planaussagen verstoßen nach Auffassung des OVG NRW gegen das Abwägungsgebot. Für die Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume um jeweils fünf Jahre fehle es bereits an einer hinreichenden Ermittlung der hierdurch berührten gegenläufigen Belange als wesentliche Grundlage für die Abwägung. Das beklagte Land habe seiner Abwägung tragend zugrunde gelegt, dass die maßvolle Verlängerung der Zeiträume eine bessere Planungssicherheit für die abbauenden Betriebe ermögliche. Tatsächliche Erkenntnisse zum Bedarf für die Verlängerung lägen aber nicht vor. Konkrete Sachverhaltsermittlungen fehlten auch, soweit die Änderung mit mehr Sicherheit für die Rohstoffversorgung der Bevölkerung begründet worden sei. Weder aus der Abwägungsentscheidung selbst noch aus dem Abwägungsmaterial ergäben sich eindeutige Informationen, welche „durch den Rohstoffabbau ausgelösten Konflikte“ in der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Zu den von den Antragstellern geltend gemachten Befürchtungen einer erhöhten Flächeninanspruchnahme und zu den durch die Planänderungen betroffenen Umweltbelangen fehlten ebenfalls Ermittlungen oder seien jedenfalls unzureichend. Auch wenn beides auf der Ebene der Landesplanung noch nicht mathematisch genau bzw. gebietsscharf ermittelt werden könne, sei eine Verortung der Betroffenheit, heruntergebrochen auf konkrete Teilräume des Landes Nordrhein-Westfalen, möglich. Schließlich seien die vorhandenen Abgrabungsbereiche für Kies bekannt, wie sich aus einem Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP vom Mai 2019 ergäbe, der ausdrücklich auf „Niederrhein“ als „besonders belasteten Teilraum“ hinweise.
Das OVG NRW hat die Revision nicht zugelassen. Dies kann durch Beschwerde angefochten werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Az.: 20.0.4-005/005 gr