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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 61/2020 vom 28.01.2020
OVG zur fehlerhaften Bekanntmachung eines Bebauungsplans
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich mit Urteil vom 25.06.2019 (Az. 10 D 88/16) zur Frage einer fehlerhaften Bekanntmachung eines Bebauungsplans durch eine Gemeinde im Internet geäußert. Die maßgeblichen Feststellungen des Gerichts lauten wie folgt:
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen.
Die Veröffentlichung im Internet hat die gleiche Funktion wie die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Sie läuft parallel dazu ab. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können.
Wird online das Ende des Beteiligungszeitraums falsch angegeben, ist dieser Verstoß beachtlich. Der interessierte Bürger ist nicht gehalten, die Richtigkeit der im Internet genannten Daten zu überprüfen oder etwaige Widersprüche zwischen den Bekanntmachungstexten im Amtsblatt und im Internet aufzuklären.
Sachverhalt
Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks wendet sich gegen einen geänderten Bebauungsplan, der neben einem allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet festsetzt. Bei diesem wurde das Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung abweichend von der Bekanntmachung im Amtsblatt im Internet anders angegeben. Der Eigentümer rügt neben vielen Sachthemen auch diese Abweichung.
Entscheidung des OVG NRW
Der Bebauungsplan weist einen beachtlichen formellen Fehler auf. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen. Die Veröffentlichung im Internet tritt selbstständig neben die ortsübliche Bekanntmachung und die Auslegung der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB. Ein Verstoß bei der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB grundsätzlich beachtlich.
Den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung, zu dem auch die darin bestimmte Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gehört, hat die Gemeinde nicht in das Internet eingestellt. Die im Internet veröffentlichte Frist für die Abgabe von Stellungnahmen weicht von der im Amtsblatt genannten Frist insoweit ab, als sie um eine Woche kürzer ist. Nach der Konzeption des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kommt der Veröffentlichung im Internet aber die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können. Die unrichtige Datierung des Endes des Beteiligungszeitraums im Internet ist auch geeignet, einzelne interessierte Bürger, die etwa erst nach diesem Datum das Online-Beteiligungsformular aufgerufen haben, von der Abgabe einer tatsächlich noch möglichen Stellungnahme abzuhalten. Dass über einen Link im Online-Beteiligungsformular auch der Text der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung hätte eingesehen werden können, ändert daran nichts. Der interessierte Bürger ist nicht etwa gehalten, die Richtigkeit des im Internet genannten Endes des Beteiligungszeitraums zu überprüfen oder etwaige Widersprüche aufzuklären.
Anmerkung des StGB NRW
Das OVG stellt mit seiner Entscheidung die Bedeutung der Ordnungsgemäßheit der Internet-Bekanntmachung eines Bebauungsplans heraus. Die Bekanntmachung muss gerade im Hinblick auf den anzugebenden Beteiligungszeitraum der Öffentlichkeit richtig sein und darf keine falschen Daten enthalten, da sonst Bürger in ihrer Beteiligungsmöglichkeit eingeschränkt würden. Der Blick auf einen etwaigen Widerspruch bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zwischen den veröffentlichten Angaben im Amtsblatt und im Internet lohnt sich daher für Gemeinden stets, vor allem dann, wenn wie hier ein Unterliegen in der Sache droht und eine spätere Heilung durch die Gemeinde in Betracht kommt, um den ansonsten zu tragenden Verfahrenskosten zu entgehen.
Az.: 20.1.1.4.3-004/001 st