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StGB NRW-Mitteilung 782/2004 vom 21.10.2004

OVG NRW zu § 2 Bestattungsgesetz

Das OVG NRW hat am 26.03.2004 (Az.: 19 A 546/02) einen Beschluß gefaßt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, die teilweise mit Wohnhäusern bebaut sind und an den örtlichen katholischen Friedhof angrenzen. Friedhofsträger ist die Beklagte. Sie hat damit begonnen, das Flurstück 1296 mit Grabstätten zu belegen. Eine Urkunde über die Genehmigung, das Flurstück 1296 mit Grabstätten zu belegen, ist nicht vorhanden. Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten zu unterlassen.

Das OVG NRW gab der zugelassenen Berufung der Beklagten statt. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Nachbar eines Friedhofs könne Abwehrrechte nicht aus dem Erfordernis der Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen gem. § 2 Bestattungsgesetz herleiten. Subjekte Rechte des Klägers würden durch das Fehlen der Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz verletzt, wenn das Genehmigungserfordernis nicht nur der Durchsetzung öffentlicher Interessen, sondern gerade auch dem Schutz individueller Interessen, hier den Interessen des Klägers, diene. Eine solche Schutzfunktion allein des Genehmigungserfordernisses ergäbe sich nicht schon daraus, daß die Erteilung der Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung eines Grundstücks materiell-rechtlich u.a. die hinreichende Berücksichtigung der Gesundheit und des Eigentums des Grundstücksnachbarn voraussetze.

Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe den von der Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs Betroffenen keine durchsetzbaren subjektiv-rechtlichen Rechtspositionen innerhalb des Genehmigungsverfahrens nach dem Bestattungsgesetz eingeräumt. Schon deshalb sei ungeachtet der Frage, ob sich ein etwaiger Verfahrensverstoß auch auf materielle Rechtspositionen des Dritten ausgewirkt haben müsse, nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder sonstigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes bezwecke, einem durch die Friedhofsherrichtung oder –erweiterung möglicherweise betroffenen Dritten, etwa den Grundstücksnachbarn, ein subjektives Recht auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu geben, wenn der Friedhofsträger die Genehmigung nicht von sich aus beantragt oder die Genehmigungsbehörde ein Genehmigungsverfahren nicht durchführt.

Das Genehmigungsverfahren ziele vielmehr darauf ab, in einem einheitlichen Verfahren über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Friedhofserrichtung oder –erweiterung unter Beteiligung der in § 2 Bestattungsgesetz genannten Stellen und Berücksichtigung aller rechtlich geschützten öffentlichen und individuellen Interessen zu entscheiden. Das ergäbe sich aus § 2 Abs. 3 Bestattungsgesetz. Danach sei die Genehmigung zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechtes und des Gesundheitsschutzes entspreche und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstünden.


Az.: IV/2-873-00

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