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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 735/1999 vom 20.10.1999
OVG NRW zu Abschreibungsdauer von Kanälen
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 1. September 1999 (Az.: 9 A 3342/98, S. 38 f.) entschieden, daß eine mit 50 Jahren angesetzte mutmaßliche Nutzungsdauer für Abwasserkanäle nicht zu beanstanden ist. Angesichts der für die prognostische Bestimmung der Nutzungsdauer maßgebenden sachgerechten Kriterien
- der Siedlungsverdichtung (einseitige hohe Bodenpressung durch Wohnbebauung und Verkehrsbeanspruchung bei variierender Tragfähigkeit des Bodens, Grundwassereinwirkungen, nennenswerte Unterbemessungen),
- der Werkstoffbeschaffenheit (Produktionen minderer Qualität, Materialunverträglichkeiten, Betonmischungen) und
- Problemen mit der Haftfestigkeit in der Stutzentechnik und
- des Wurzeleinwuchs von Bäumen
wird nach dem OVG NRW beim Ansatz einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren für Kanäle die für die Prognose maßgebende Grenze der Willkür nicht erreicht. Nach Auffassung des OVG NRW ist der Ansatz einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren auch nicht unüblich. Insoweit verweist das OVG NRW auf die Abhandlungen von Dudey, Abhängigkeit der kalkulatorischen Kosten von der Nutzungsdauer eines Kanalnetzes, Gemeindehaushalt 1994, S. 1 ff. (je nach Material 30 bis 66 Jahre (Steenbock), 50 bis 80 Jahre (Pecher), 50 bis 100 Jahre (KGSt und ATV-Regelwerk, A 133)), und auch auf Brod/Steenbock, Preiskalkulation bei Wasser und Abwasser, 1980, Anhang 10: je nach Material 30 bis 100 Jahre.
Az.: II/2 24-21