Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 662/2012 vom 13.11.2012

OVG NRW zu Anschlusskosten an den öffentlichen Kanal

Das OVG NRW hatte bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Anschlusskosten für ein (Wohn)Grundstück an den öffentlichen Abwasserkanal in Höhe von 25.000 € (ohne Berücksichtigung von Kanalanschlussbeiträgen) zumutbar sind (zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2012 — Az.: 15 A 20201; OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2010 — Az.: 15 A 2642/09 - ; OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010 — Az.: 15 A 1187/09 - : OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2010 — Az.: 15 A 1904/10; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2010 — Az.: 15 A 358/10).

Mit Beschluss vom 10.10.2012 (Az. 15 A 1505/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) hat das OVG NRW nunmehr entschieden, dass bei dem Anschluss eines Grundstücks an ein öffentliches Trennkanalsystem bestehend aus einem öffentlichem Schmutzwasserkanal und einem öffentlichem Regenwasserkanal die 25.000 € für den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht jeweils zu je 12.500 € für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal und den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal aufgeteilt werden können. Hintergrund war die Argumentation der Kläger, dass der Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal unzumutbar sei, weil dieses Kosten in Höhe von 13.417,85 € verursache und damit die 12.500 € Zumutbarkeitsgrenze pro Anschluss an das öffentliche Trennkanalsystem überschritten sei.

Nach dem OVG NRW kann die Höhe der Anschlusskosten im Einzelfall zwar eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dieses gilt aber nach dem OVG NRW nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass diese Aufwendungen für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen. Insoweit ist auch die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung bezogen auf das Grundstück zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13.08.1988 - Az.: 23 B 96.328 — juris).

In dem zu entscheidenden Fall bestand unter diesem Blickwinkel nach dem OVG NRW kein Missverhältnis, weil der Wert des betroffenen Grundstückes so beachtlich war,  dass der von der Klägerseite angenommene Kostenaufwand mit Sicherheit nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks stand und deshalb auch die Anschlusskosten an den öffentlichen Regenwasserkanal in Höhe von 13.417,85 Euro noch nicht als unangemessen, belastend oder außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks angesehen werden mussten.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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